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E-Ladestationen als neues Streitthema: Teil 3 – Installation, Lademanagement und Ladestromabrechnung

Datum:
05.11.2018
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Mietrecht / Miete / Mietvertrag
Thema:
Lademanagement und Ladestromabrechnung
Stichworte:
Abstellplatz-E-Ladeinfrastruktur, E-Ladestation, Gemeinschaftsanlage, Lademanagement ung, Ladestromabrechnung, Wall Connector
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einleitung

In Teil 2 von „E-Ladestationen als neues Streitthema“ wurde die spannungsgeladene Grundlage des Stockwerkeigentums und die Entscheidfindung für die Installation von E-Ladestationen dargelegt.

Die komfortabelste Art des Stromladens ist jene zu Hause, über den Wall Connector, unabhängig vom Nutzungsverhältnis des Mieters (Miete oder Stockwerkeigentum).

Die Ausführungen in diesem Teil zur Installation, zum Lademanagement und zur Ladestromabrechnung schliessen diese Berichterstattung.

Installation von E-Ladeinfrastrukturen

Nebst der mietrechtlichen Grundlagen (Teil 1) und den Stockwerkeigentums-Implikationen (Teil 2) stellen sich technische Fragen, wie:

  • Ladeinfrastruktur
    • Prüfung der Installationsmöglichkeit der E-Ladestation
    • Evaluation des Ladestationen-Modells
      • «Home Charge Device»-Ladestation (auch Wall Box oder Wall Connector)
      • Schnellladestation
      • Steckdosen-Wahl
    • Blosse 380 Volt-Steckdose, sodass der Mieter oder Stockwerkeigentümer mit dem eigenen, Zubehör des E-Autos bildenden Kabelsatz Strom tanken kann
  • Stromzähler
    • Eigener Stromzähler bei der Ladestation am Abstellplatz
    • Einbindung in den Wohnungs-Stromzähler.

Zur Beantwortung der komplexen technischen Fragestellungen wird verwiesen auf die Website

Bei der Erstellung neuer Parkgaragen werden heute die Leerrohre für die spätere Nachrüstung eingezogen oder bereits zu Beginn Ladeinfrastrukturanlagen installiert.

Keine Stromnetzverstärkung durch Lademanagement?

Zu intelligenten e-Mobility-Lösungen gehört oft auch ein Lastmanagement (auch Lademanagement genannt).

Solche Systeme steuern den Stromfluss, priorisieren (Hausbedarf vor E-Fahrzeuge) und koordinieren Lastspitzen, Ladezeitpunkte und die Beladung der E-Fahrzeuge generell.

Ein instruktives Erklärvideo bietet hiezu das u.a. auf Lastmanagement spezialisierte Unternehmen Invisia AG aus Winterthur:

Elektromobilitaet | invisia.ch

Ladestromabrechnung

Wird die E-Ladung via Gemeinschaftsstrom gespiesen, sind folgende Abrechnungsmodelle denkbar:

  • Pauschale
    • Fakturierung des Strombezugs zu einem Pauschalpreis
  • Zählerabrechnung
    • Einbau eigens eines geeichten oder in der Ladestation integrierten Zählers
    • Anschlusses an den Zähler der betreffenden Wohnung.

Die Zählerabrechnungs-Lösungen zeitigen unterschiedlich hohe Installationskosten (vorgängige Kostenabklärung empfehlenswert).

Der Einbau eines Zählers zur E-Ladestation schafft bei den Mitmietern das Vertrauen, dass E-Autobesitzer dieses nicht auf ihre Kosten betreibt.

Fazit

Für die Unterbreitung des E-Ladeanliegens ist eine gute Vorbereitung, der richtige Zeitpunkt und wenn möglich die Mitwirkung Gleichgesinnter unabdingbar. Die Unterbreitung des Vorhabens sollte trotzdem in Etappen erfolgen und nicht durch die direkte Vorlage des schlüsselfertigen Projekts gestartet werden, weil Vermieter oder Stockwerkeigentümer-Ausschuss sich in die Defensive gedrängt fühlen könnten. Alles braucht seine Zeit.

Checkliste für die Installation einer E-Ladestation

Checkliste
für die Installation einer E-Ladestation

  • Wallboxen-Stromversorgung

> Wallboxen müssen mit Drei-Phasen-Wechselspannung versorgt werden.

  • Beizug eines Fachinstallateurs

> Besteht in unmittelbarer Nähe der geplanten Ladestation kein entsprechender Stromanschluss, muss für die Einrichtung des Stromanschlusses ein Fachinstallateur beigezogen werden.

  • Wallbox-Installation

> Die Wallbox kann installiert werden:

> im Innenbereich (Garage)

> im Aussenbereich, an einer Wand des Gebäudes

> an Carports

> an einer Standsäule bei einem Parkplatz.

  • Anschlussmöglichkeit für Fahrzeug

> Der Anschluss hat eine Distanz zum Ladeplatz des Fahrzeugs aufzuweisen von zirka 2 Metern und in einer Höhe von ca. 1 bis 1,5 Metern Höhe über dem Boden montiert werden. Es ist nicht notwendig, dass die Wallboxen in der Regel über ein fest angebrachtes Ladekabel verfügen. Denkbar ist auch eine Ladebox, bei der der E-Fahrzeuginhaber sein Ladekabel, welches er im Auto mitführt, anschliesst.

  • Kompatible Steckerbuchse

> Ein festmontiertes Ladekabel der Wallbox sollte mit der Steckbuchse des Elektrofahrzeug-AC-Onboard-Laders (i.d.R. Typ 2 Stecker) kompatibel sein.

  • Elektroinstallation

> Für die leistungsstarke Ladestationen (aktuell 22 KW) wird ein genügender Leitungsquerschnitt zur Hauszentrale benötigt (Genehmigung des Netzbetreibers).

> Wallboxen bis 11 kW müssen lediglich gemeldet werden (aber: Elektroinstallateur-Montage erforderlich).

  • MFH im Stockwerkeigentum

> Die Ladestation-Installation in einem StWE-Mehrfamilienhaus bedarf des Einverständnisses der StWE-Eigentümerversammlung (Mehrheitsentscheid).

  • MFH im Mietverhältnis

> Die Ladestation-Installation im Miet-MFH erfordert die Zustimmung der Liegenschaftenverwaltung oder des Grundeigentümers.

  • Initialisierung einer E-Ladestations-Installation durch einen oder mehrere Stockwerkeigentümer oder Mieter (auf eigene Rechnung)

> Will ein einzelner Stockwerkeigentümer oder Mieter eine E-Ladestation auf seine Kosten installieren lassen, kann dieser mögliche weitere Nutzer dazu motivieren, sich an den dadurch entstehenden Initialkosten zu beteiligen.

  • Mehrparteien-Ladestation

> Nutzen mehrere Parteien eine Ladestation, empfiehlt sich die Einrichtung einer Benutzeridentifikation, zB mittels RFID-Karte.

  • Verkauf der StWE-Einheit

> Bei einem Verkauf der StWE-Einheit gehen Rechte und Pflichten an einer in eigenem Namen und auf eigene Rechnung erstellten E-Ladeinfrastruktur nur an die Käuferschaft über, wenn sich diese im Bereiche eines Sonderrechts oder eines Dienstbarkeits-Parkplatzes bzw. UNG-Einstellplatzes befindet (vertragliche Regelung im Grundstückkaufvertrag von Vorteil); bei Aussen- oder UNG-PP im „ausschliesslichen Benutzungsrecht“ ((Nutzungs-)Recht basiert auf StWE-Reglement) ist die E-Ladeinfrastruktur mit der Montage ins gemeinschaftliche Eigentum der Stockwerkeigentümergemeinschaft (StWEG) übergegangen und es kann dem StWE-Erwerber nichts mitverkauft werden; bei Vorliegen des StWEG-Genehmigungsbeschlusses zur Installation sollte – je nach Formulierung – die Nutzung weiterhin möglich sein.

Quelle

LawMedia-Redaktion

Bildquelle: https://www.swisscharge.ch/vermieter-und-mieter/

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