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Zivilprozessrecht

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Zustellfiktion: Keine Zustellfiktion bei Zustellung nicht an die gewünschte Korrespondenzadresse

Datum:
14.02.2019
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Zivilprozessrecht
Stichworte:
keine Zustellfiktion, Urteilszustellung, Zivilprozess
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

ZPO 138 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a

Die von einer Partei mitgeteilte Zustellungsadresse ist zu respektieren.

Eine gleichwohl an den Wohnort adressierte und „nicht abgeholte“ Sendung löst daher keine Zustellfiktion aus.

Die Zustellung an eine andere als von der Partei ausdrücklich bekannt gegebene Zustelladresse ist nicht gültig und verstösst gegen die dem Gericht obliegende Pflicht des Handelns nach Treu und Glauben (BV 9, ZPO 52).

Quelle

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Beschluss vom 16.11.2018 (RU180049)

ZR 117 (2018) Nr. 61, S. 255

Art. 138 ZPO   Form

1 Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung.

2 Sie ist erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder vom Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde. Vorbehalten bleiben Anweisungen des Gerichts, eine Urkunde dem Adressaten oder der Adressatin persönlich zuzustellen.

3 Sie gilt zudem als erfolgt:

a.    bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist: am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste;

b.    bei persönlicher Zustellung, wenn die Adressatin oder der Adressat die Annahme verweigert und dies von der überbringenden Person festgehalten wird: am Tag der Weigerung.

4 Andere Sendungen kann das Gericht durch gewöhnliche Post zustellen.

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