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Referenzzinssatz

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Systemwechsel bei an den LIBOR gebundenen Verträgen: Schwanengesang auf den LIBOR / Wie weiter?

Datum:
08.07.2019
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Referenzzinssatz
Stichworte:
Hypothek, LIBOR, Referenzzinssatz, SARON
Autor:
RA Adrian Lienert
Verlag:
LAWMEDIA AG
  • LIBOR: Aus per Ende 2021.
  • Alternativen?

Was ist LIBOR?

„London Interbank Offered Rate („Londoner Interbanken-Angebotszins“; Abkürzung: Libor oder LIBOR) ist ein in London an allen Bankarbeitstagen unter bestimmten Bedingungen ermittelter Referenzzinssatz, der unter anderem als Grundlage für die Berechnung des Kreditzinses herangezogen wird.“ [1]

Was passiert mit dem LIBOR?

„Die zuständige britische nationale Aufsichtsbehörde Financial Conduct Authority (FCA) hat im Juli 2017 angekündigt, den LIBOR mit Ablauf des Jahres 2021 durch einen anderen Referenzzinssatz zu ersetzen, da der LIBOR unter erheblichen Schwächen leide; für bestimmte ungesicherte Interbanken-Kredite gebe es keinen funktionierenden Markt, sodass der LIBOR diesen auch nicht abbilden könne.“[2]

In der Schweiz geplanter LIBOR-Ersatz: „SARON®

Die Schweizerische Nationalbank (SNB) entwickelte zusammen mit der SIX Swiss Exchange CHF-Referenzsätze für die Finanzmärkte. Neu soll die Franken-Zinskurve auf der Swiss Average Rate Overnight (SARON®) aufbauen.[3]

Beim SARON® handelt es sich um einen Durchschnitts-Referenzzins, der gleichzeitig auf tatsächlichen Transaktionen und auf verbindlichen Preisstellungen auf dem Markt für besicherte Finanzierungen („Repo-Markt“) in CHF basiert.

Internationaler Nachfolge-Referenzzinssatz?

International zeichnet sich bisher noch kein LIBOR-Nachfolgereferenzzinssatz ab. Ob es zu einer länderübergreifenden Nachfolgelösung kommen wird, steht noch nicht fest. Falls kein neuer, internationaler Standard als Ersatz kommt oder sich die einzelnen Nachfolge-Standards nicht aufeinander abstimmen, steigt das globale Risiko an den Finanzmärkten.

Vorteil des SARON®

Der SARON® gilt, gegenüber dem LIBOR, als strukturell weniger manipulations-anfällig, da der SARON® u.a. auf realen Daten, und nicht – wie der LIBOR – auf Angaben einzelner Institute, basiert.

Going Life des SARON®

Am 29.10.2018 wurde der Handel mit Futures-Kontrakten, welche auf den SARON® abstützen, aufgenommen. Im Hypotheken-Markt ist der SARON® jedoch noch nicht in die Produkte integriert worden, da es noch diverse offene Fragen gibt.

(Noch) fehlendes Produktesortiment auf Basis des SARON®

Der SARON® verfügt noch nicht über die Einsatzmöglichkeiten des LIBOR, da z.B. Mehrmonats-Zins-sätze, wie beim Drei- oder Sechsmonate-LIBOR, von den Anbietern noch nicht fertig entwickelt worden sind.

Im Gespräch ist ein sogenannter „Compounded SARON®“, welcher eine Mehrmonatsperiode umfasst. Da der SARON® u.a. auf realen Daten basiert, stellt sich das Problem der „ex post / ex ante“-Betrachtung: Soll man eine Voraussage wagen oder nur auf historische Daten zurückgreifen? Beim LIBOR stellt sich dieses Problem nicht, da dieser künstlich definiert wird. Demnach ist noch nicht geklärt, wie die tagesaktuellen Veränderungen beim SARON® bei den Zinssätzen der (zukünftig) daran gebundenen Verträge, insbesondere Hypotheken, abgebildet werden sollen.

Für die Marktgegenseite, d.h. die Abnehmer, wäre es unvorteilhaft, falls jede Bank beim eigenen Produktesortiment eine eigene Logik entwickeln und fahren würde, da damit die Markttransparenz und die ökonomische Vergleichbarkeit der Produkte erheblich vermindert würden.

Interne Umstellung auf SARON®

Zahlreiche Finanz-Applikationen und Backoffice-Systeme müssen banken-intern umgestellt werden, was zu den rechtzeitig in Angriff zu nehmenden Hausaufgaben jeder Bank gehört.

Da die Bankenwelt die LIBOR-Umstellung quasi zeitgleich durchführen muss, ist allenfalls mit Versorgungsengpässen im IT-Bereich zu rechnen. Entsprechend notwendige Ressourcen sind demnach frühzeitig zu organisieren resp. intern aufzubauen.

Die finma (Eidgenössische Finanzmarktaufsicht) hat Anfang 2019 mit den Schweizer Banken Kontakt aufgenommen, um die Umstellung zu begleiten und zu kontrollieren. Hintergrund bildet das Faktum, dass der LIBOR eine gewisse Systemrelevanz aufweist, weshalb der Regulator zum Rechten schaut.

Externe Umstellung auf SARON®

Banken sind bereits dazu übergegangen, LIBOR-Hypotheken resp. an den LIBOR gebundene Verträge nur noch mit Laufzeiten bis Ende 2021 anzubieten. Dies hat den entscheidenden Vorteil, dass ab 2022 neu nur noch Nachfolgeprodukte gekauft resp. abgeschlossen werden können.

Der Sortiments-Wechsel von LIBOR- zu SARON®-Verträgen ist noch nicht ausgereift resp. noch nicht fertig entwickelt worden. Dies gilt nicht nur für das schlichte Angebot von Nachfolgeverträgen, sondern vor allem auch für die Umwandlung bestehender, LIBOR-gebundener Verträge in neue Verträge.

Bei der Neuverhandlung resp. dem Neuabschluss spielen nicht nur rechtliche Fragen eine Rolle, sondern vor allem die Suche nach einem „ökonomischen Äquivalent“. Man erinnere sich an die Umstellung auf den EURO, welcher damals oftmals als „TEURO“ verschrien wurde. Die Marktgegenseite wird sich demnach wehren, und je nachdem, auch wehren müssen, dass Banken den Wechsel nicht dazu missbrauchen, Gewinnoptimierung zu betreiben.

Entscheidend dabei dürfte die Transparenz und Lauterkeit der Berechnungen der neu auf dem SARON® basierenden Produkte sein. Es wäre demnach zu begrüssen, dass nicht nur der SARON® standardisiert ist, sondern auch die auf dem SARON® basierenden, zukünftigen Produkte soweit vereinheitlicht werden, dass der Markt spielen kann resp. eine gewisse Produkte-Vergleichbarkeit resultiert.

Schicksal von LIBOR-gebundenen Verträgen

Referenzzinssatz-Nachfolger:

  • Zeitlich beschränkte oder unbeschränkte Weitergeltung des LIBORS, ohne explizite Gewährleistung durch die Financial Conduct Authority (FCA), gemäss Absprache der bisher an der Festsetzung des LIBOR beteiligten Finanzinstitute.
  • Neuer, internationaler Standard (AFTER-LIBOR).
  • Neue nationale, aufeinander abgestimmte oder nicht abgestimmte LIBOR-Nachfolger.

Rechtzeitig auslaufende LIBOR-gebundene Verträge

  • Neu-Abschlussmöglichkeit nur noch für Nachfolge-Produkte.
  • Sortiment an Nachfolge-Produkten noch nicht bekannt.
  • Allfällige Anbindung an diverse nationale Referenzzinssatz-Nachfolger oder an einen international neu standardisierten Referenzzinssatz-Nachfolger. 

Von der Abschaffung des LIBOR direkt betroffene Verträge

  • Ordentliche oder ausserordentliche Kündigung des LIBOR-Vertrages per 31.12.2021, infolge nicht voraussehbarem Hinfall der oder Wegfall einer wesentlichen Geschäftsgrundlage („clausula rebus sic stantibus“), d.h. beidseitig unverschuldet.
  • Variante Änderungskündigung des betroffenen LIBOR-Vertrages, mit Zustimmungsmöglichkeit zu einem offerierten Nachfolge-Vertrag.
  • Die „Ohne Ihren Gegenbericht gehen wir von Ihrer Zustimmung zur Änderung der Referenzzinssatzgrundlage aus“-Änderungskündigungs-Variante dürfte juristisch zu wenig Rechtsicherheit bieten. Zudem könnten FINMA-Vorschriften einer derart „schlanken“ Lösung im Wege stehen. Falls es dem Bankensektor aber gelingt, eine „fairen“ Nachfolge-Standard zu entwickeln, darf nicht vor vornherein ausgeschlossen werden, dass es auch „schlank“ geht.
  • Neuverhandlung von Kreditverträgen, mit dem Fokus auf der ökonomischen Gleichwertigkeit des Nachfolge-Vertrages.

Wie weiter? Handlungsbedarf von Firmen und Privaten

  • Firmenseitig sollten die Finanzverantwortlichen nicht nur das eigene Exposure checken, sondern gleichzeitig auch, ob der Wechsel nicht durch ein abgestuftes Vorgehen abgefedert werden sollte. Eher ungünstig scheint, falls das Fremdkapital gesamthaft auf ein Datum hin fällig gestellt wird und die Bank dann über eine entsprechende Verhandlungsmacht verfügt, für die Firma ungünstige Konditionen für den Neuabschluss durchzudrücken.
  • Private Hypothekarschuldner sollten kontrollieren, inwieweit ihre Hypotheken mit dem LIBOR verknüpft sind. Es ist damit zu rechnen, dass die Banken von sich aus auf Kunden mit LIBOR-Verträgen zugehen und eine Nachfolgelösung offerieren werden. Falls es dabei zu Unstimmigkeiten kommen sollte, ist die Einholung von rechtlichem Rat angezeigt.

[1]  André Frischemeyer: LIBOR – Eine Benchmark aus dem Prüfstand und kautelarjuristische Konsequenzen. In: Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht (WM). Nr. 31, 2018, S. 1441–1449.

[2]  André Frischemeyer: LIBOR – Eine Benchmark aus dem Prüfstand und kautelarjuristische Konsequenzen. In: Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht (WM). Nr. 31, 2018, S. 1441–1449.

[3] Swiss Reference Rates

Quelle

LawMedia-Redaktionsteam

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