Wollen Schweizer Behörden Daten an Steuerbehörden im Ausland weiterleiten, müssen die Namen von Dritten anonymisiert werden. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht auf Veranlassung des Datenschützers und entgegen der Ansicht von Steuerverwaltung und Finanzdepartement entschieden.
Gemäss dem Steueramtshilfegesetz sei die Übermittlung von Informationen zu Personen, welche nicht vom Ersuchen betroffen sind, unzulässig. Das Bundesverwaltungsgericht dachte dabei insbesondere an Personen, die in Dokumenten über die betroffene Person zufällig auftauchen und mit dem Steuerzweck, zu welchem der ersuchende Staat die Information wünscht, in keinem Zusammenhang stehen.
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LawMedia Redaktionsteam
Bildquelle: © Schweizerisches Bundesverwaltungsgericht, St.Gallen