Löschungsmöglichkeit von Schikanebetreibungen
Der Betriebene kann nach Ablauf von drei Monaten seit Zustellung des Zahlungsbefehles beim Betreibungsamt das Gesuch um Löschung der Betreibung stellen, gegen eine Gebühr von CHF 40.00.
Der Betreibende wird in der Folge vom Betreibungsamt aufgefordert innerhalb von 20 Tagen nachzuweisen, dass er rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages eingeleitet hat. Wird dieser Nachweis erst nach Ablauf der 20 Tage erbracht, wird die zwischenzeitlich gelöschte Betreibung wieder eingeblendet.
Löschung bedeutet demnach, dass Dritten (allenfalls nur vorläufig) keine Einsicht mehr in die erhobene Betreibung gewährt wird. Löschung bedeutet nicht die definitive Löschung aus dem Betreibungsregister.
Frühere Beiträge:
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SchKG / Betreibung: Mehr Schutz vor ungerechtfertigter Betreibung
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SchKG / Betreibung: Update zur „Neuen Löschung von (Schikane-)Betreibungen“
Wird die Löschungsmöglichkeit von Betroffenen genutzt?
Gemäss K-Tipp 14/2019 wird die neue Möglichkeit der Löschung von Schikane-Betreibungen wenig genutzt. Laut dem Bericht im Plädoyer 5/19, Wenige Gesuche um Löschung, Michael Krampf, sollen seit Einführung der neuen Bestimmung am 01.01.2019 die folgenden Zahlen vorliegen (s.e.&o.):
Betreibungsämter | Betreibungen pro Halbjahr (Ø) | Total Gesuche erstes Halbjahr 2019 | In Prozent |
Stadt Zürich | 50‘000 | 425 | 0.85 % |
Bern-Mittelland | 60‘000 | 155 | 0.26 % |
Genf | 140‘000 | 761 | 0.54 % |
Dies sieht zwar nach Wenig aus. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass sich die Möglichkeit der Löschung erst rumsprechen muss.
Gibt es bereits Beschwerdeverfahren gemäss SchKG 17?
Gemäss Plädoyer 5/19, Wenige Gesuche um Löschung, Michael Krampf, sind bei den total 58 erstinstanzlich zuständigen SchKG-Beschwerdebehörden in der Deutschschweiz lediglich 16 auf die neue SchKG-Bestimmung zurück zu führende Beschwerden erhoben worden, 9 davon im Kanton Zürich.
Zur Zeit ein einziges Verfahren vor Bundesgericht
Ein Verfahren ist bereits vor dem Schweizerischen Bundesgericht hängig (Prozess-Nr. 5A_656/2019). Thema dieses Verfahren bildet die Frage, ob die Betreibung „gelöscht“ wird, falls ein Betreibender im Rechtsöffnungsverfahren unterlegen ist.
Das Bezirksgericht Meilen, als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (Prozess-Nr. CB190008), sowie das Obergericht des Kantons Zürich, als obere kantonale Aufsichtsbehörde (Prozess-Nr. PS190085-O), haben im Ergebnis beide entschieden, dass der Ausgang des Rechtsöffnungsverfahrens für eine Löschung nicht relevant sei und deshalb nicht zu löschen ist.
Streng nach dem Buchstaben des Gesetzes kann eine solche Betreibung nicht gelöscht werden, da bereits die Einleitung eines Rechtsöffnungsverfahrens für eine Nichtlöschung ausreicht. Dem Betriebenen stehen weiterhin die Möglichkeiten offen, den Betreibenden zum Rückzug zu bewegen oder gerichtlich den Nichtbestand der in Betreibung gesetzten Forderung feststellen zu lassen. Das Unterliegen in der Rechtsöffnung bedeutet für sich genommen nämlich (noch) nicht, dass die Forderung an sich nicht existiert. Der Betriebene hat mit dem Obsiegen in der Rechtsöffnung zwar eine Schlacht, aber noch nicht den Krieg gewonnen.
Als hypothetischen Ausweg aus dem Dilemma lässt sich, im Rahmen einer Beschwerde gegen die Nichtlöschung der Betreibung, allenfalls der Standpunkt vertreten, dass das Ergebnis des Rechtsöffnungsverfahrens gezeigt hat, dass das gesamte Verfahren – d.h. die Einleitung der Betreibung plus das Rechtsöffnungsbegehren – schikanöser Natur sind (Rechtsmissbrauch). Gelingt diese Quadratur des Kreises, wird die Betreibung jedoch nicht gelöscht, sondern gerade aufgehoben. Der Beschwerdeführende müsste sich dabei aber u.a. gut überlegen, wie er rechtfertigen will, nicht bereits gegen den Zahlungsbefehl innerhalb der 10-tätigen Beschwerdefrist Beschwerde wegen Rechtsmissbrauchs erhoben zu haben.
Der gemutmasste Entscheid des Bundesgerichtes wird wohl auf Abweisung der gegen den Entscheid des Obergerichtes des Kantons Zürich erhobenen Beschwerde lauten. Alles andere würde erstaunen, darf aber nicht ausgeschlossen werden. Das Obergericht hat sich zwar mustergültig zur Lückenfüllung geäussert, jedoch übersehen, dass die gesamte Theorie zur Lückenfüllung im Rahmen der Auslegung des Privatrechts entwickelt und später, nach Belieben, auf die gesamte Rechtsordnung umgelegt worden ist.
Im Grunde genommen können und sollten aber nur unhinnehmbare Lücken im materiellen Recht (= Privatrecht) gefüllt werden, nicht solche im Verfahrensrecht. Das Verfahrens-, Prozess- und Verwaltungsrecht sollte dahingegen, bereits zum Schutz des Bürgers vor dem Staat, in beiden Richtungen mit Schwerpunkt auf formaler Strenge (lege stricta) ausgelegt werden. Das SchKG, obschon dem Privatrecht zugeordnet, stellt seinem Wesen nach Verfahrensrecht dar. Es besteht demnach u.E. wenig Anlass, von der klaren, wenn auch im Einzelfall nicht idealen oder gar unerwünschten Anordnung des Gesetzgebers abzuweichen. Es ist halt so, wie es dort im Gesetz steht, und nicht anders. Alles andere verletzt die Gewaltentrennung. Der Hineininterpretationsspielraum ins Verfahrensrecht ist u.E. stärker beschränkt, sowohl positiv, wie auch negativ, wen immer es auch im Einzelfall treffen mag.
Weitere Entscheide
- Wer keinen Rechtsvorschlag erhoben hat, kann sich nicht auf den Standpunkt stellen, dass die Betreibung ungerechtfertigt gewesen war. Damit entfällt die Möglichkeit der Löschung, auch wenn der Betreibende das Verfahren nicht mehr fortgesetzt hat (Bezirksgericht Zürich, Prozess-Nr. CB190 069).
- Kommentar: Es bestehen durchaus Argumentationsmöglichkeiten dafür, dass das Gesetz eine Löschung auch ohne vorgängigen Rechtsvorschlag nicht ausschliesst: Siehe „oder wird die Betreibung fortgesetzt“ könnte auch dahingehend ausgelegt werden, dass gar kein Rechtsvorschlag erhoben worden war.
- Bei Vorliegen nur eines Teilrechtsvorschlags ist das Verfahren zur Löschung nicht anwendbar (Bezirksgericht Luzern, Prozess-Nr. 3E1, 193).
- Wer betrieben wird, obwohl er bereits bezahlt hat, kann die Löschung verlangen. Eine solcherart erhobene Betreibung ist in jedem Fall ungerechtfertigt (Bezirksgericht Zürich, Prozess-Nr. CB190 077).
- Unabhängig davon, vor welcher Instanz ein Rechtsöffnungsverfahren hängig ist, kann eine Löschung nicht erfolgen (Bezirksgericht Dietikon, Prozess-Nr. CB190 011; Bezirksgericht Bülach, Prozess-Nr. CB190 013).
- Dem Betreibenden fehlt die Beschwerdelegitimation gegen die erfolgte Löschung der Betreibung (Bezirksgericht Meilen, Prozess-Nr. CB190 010; Obergericht des Kantons Zug, Prozess-Nr. BA 2019 5).
- Je nach Ausgangslage ist eine solche, gerichtlich apodiktische Haltung erfolgreich anfechtbar, insbesondere, falls der Zahlungsbefehl noch nicht abgelaufen ist.
Zwischenergebnis
- Es ist zu früh, von Tendenzen in oder wegweisenden Klarstellungen durch Gerichte zu sprechen.
- Die (nur scheinbar) verminderte Resonanz in der Anfangsphase (erste sechs Monate) der Rechtsneuerung lässt sich u.a. rechtssoziologisch erklären. Aus praktischer, rechtssoziologischer Sicht darf man von einer Übergangsphase von 5+ Jahren ausgehen, bevor eine erste, verlässliche Bilanz gezogen werden kann.
- Wie üblich werden Rückschlüsse aus der Praxis eine Fortbildung, sprich „Verbesserung“, der neuen Regelung ermöglichen, falls der Gesetzgeber sich dazu entschliessen sollte.
- Bis sich die Rechtsprechung verdichtet hat, bleibt noch Spielraum für abweichende Rechtsstandpunkte. Deshalb gilt für Betroffene das Motto, die Flinte nicht vorzeitig ins Korn zu werfen.
Weiterführende Informationen
Quelle
- LawMedia-Redaktionsteam