Das hier behandelte Thema wird aus praktischer und operativer Sicht immer wieder relevant für ausländische Unternehmen, die ohne Betriebsstätte oder feste Niederlassung in Italien, einen Mitarbeiter (im Wesentlichen mit Heimarbeitsplatz) einstellen, um ihre Produkte in unserem Land zu verkaufen.
Es stellt sich die Frage, ob die ausländische Gesellschaft für diesen Mitarbeitern auf den monatlichen Lohn die Quellensteuer (sog. Ritenuta d’Acconto) zahlen muss (oder nicht).
Mit seiner Stellungnahme Nr. 312 vom 24. Juli 2019 hat das italienische Finanzamt diesen Aspekt geklärt: da eine ausländische Gesellschaft nicht als Verrechnungsstelle (sog. Steuersubstitut) tätig ist, muss auch keine Quellensteuer als Anzahlung auf das Einkommen des Arbeitnehmers abgeführt werden.
Unter Hinweis auf den Inhalt des Rundschreibens des Finanzministeriums vom 23. Dezember 1997 Nr. 326 (Ziffer 3.1) schliesst das Finanzamt in seiner jüngsten Stellungnahme gebietsfremde Unternehmen aufgrund der territorialen Abgrenzung ausdrücklich von der Steuerhoheit des italienischen Staates aus.
Das Finanzamt erinnert natürlich daran, dass das Bestehen oder Nichtbestehen einer Betriebsstätte neu bewertet werden muss, wenn der Arbeitnehmer in Italien befugt ist, Verträge im Namen des Unternehmen abzuschliessen, auch wenn keine feste Verkaufsstruktur besteht.
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