Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI hat gemäss ihrer Medienmitteilung vom 08.11.2019 verschiedene Beschwerden behandelt:
- Beschwerde gegen einen «Kassensturz»-Beitrag von Fernsehen SRF über einen «schikanösen Chef» im Halbedelsteinhandel und gegen die dazugehörige Online-Zusammenfassung
- «Kassensturz»–Beitrag
- Gutheissung der Beschwerde (mit 6:2 Stimmen)
- Grund: Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots
- Online-Zusammenfassung
- Gutheissung der Beschwerde (mit 5:3 Stimmen)
- Grund: Darstellung von Vorwürfen als Tatsachen
- «Kassensturz»–Beitrag
- Beschwerde gegen einen Beitrag des Konsumentenmagazins über Viehhändler
- Abweisung der Beschwerde Schweizerischen Viehhändler-Verbands (einstimmig)
- Grund: Keine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots
- Beschwerde gegen den in der Late-Night-Show «Deville» von Fernsehen SRF ausgestrahlten satirischen Beitrag, in welchem Jesus mit Influencern verglichen wurde
- Abweisung (einstimmig)
- Grund: Programmrechtskonformität
- Feststellung, dass zentrale Glaubensinhalte von Christen nicht in erheblicher Weise berührt wurden und, dass daher auch keine Missachtung des Grundrechts der Glaubens- und Gewissensfreiheit stattfand, wobei die Prüfung auf eine strikte Rechtskontrolle beschränkt war und sich das UBI nicht zu Fragen des Stils oder des Geschmacks zu äussern hatte.
Zur Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI
- Stellung des UBI
- Die UBI ist eine ausser-parlamentarische Kommission des Bundes
- Personelle Zusammensetzung des UBI
- Präsidentin: Rechtsanwältin Mascha Santschi Kallay, Kommunikationsberaterin
- Mitglieder: 9 nebenamtliche Mitglieder
- Sekretariat: 3 Mitarbeiter
- UBI-Aufgaben
- Die UBI hat auf Beschwerde hin zu beurteilen:
- Verletzungen von Bestimmungen des Radio- und Fernsehrechts
- bei Radio- und Fernsehsendungen schweizerischer Programmveranstalter oder Publikationen aus dem übrigen publizistischen Angebot der SRG
- Vorliegen rechtswidriger Verweigerungen des Zugangs zum Programm bzw. zu einer Publikation
- Verletzungen von Bestimmungen des Radio- und Fernsehrechts
- Die UBI hat auf Beschwerde hin zu beurteilen:
- Rechtsmittelfähigkeit der UBI-Entscheide
- Entscheide der UBI können nach Vorliegen der schriftlichen Entscheid-Begründung beim Schweizerischen Bundesgericht angefochten werden.
Mehr: Strittige «Kassensturz»-Beiträge | admin.ch
Quelle
LawMedia Redaktionsteam