OR 398, OR 402 und BGFA 13
Einleitung
Im Fall BGer 4A_313/2018 ging es um den strittigen Auslagenersatz eines Anwalts, der ohne Mandat handelte.
Sachverhalt
Ein Genfer Anwalt hatte eine Mandantin, die annahm, dass sie von einem italienischen Anwalt geschädigt worden sei. Die Mandantin stimmte der Einreichung einer Strafanzeige durch den Genfer Anwalt gegen den italienischen Anwalt dann doch nicht zu.
Der Genfer Rechtsanwalt reichte in der Folge die Strafklage gegen den italienischen Anwalt in eigenem Namen ein. Seine Mandantin kündigte daher das Mandatsverhältnis.
Der italienische Anwalt reichte seinerseits gegen die Mandantin und den Genfer Anwalt eine Strafanzeige ein.
Klagen des Genfer Anwalts wegen Persönlichkeitsverletzungen folgten.
Der Genfer Rechtsanwalt (Kläger) verlangte von seiner ehemaligen Mandantin (Beklagte) daher den Ersatz verschiedener Auslagen aus den Straf- und Zivilverfahren.
Erwägungen
Das Bundesgericht erwog folgendes:
- Kein Anspruch auf Auslagenersatz, wenn der Kläger die Strafklage ohne Zustimmung der ehemaligen Mandantin eingereicht wurde
- Bei erwähntem Anwalts-Vorgehen handelte es sich um eine nicht gehörige Auftragserfüllung
- Da keine Vertragsverletzung der Beklagten ersichtlich war, kann sie auch nicht über die Verschuldenshaftung haftbar gemacht werden.
Der angefochtene vorinstanzliche Abweisungsentscheid bewirkte keine Verletzung von OR 402:
- Der klägerische Genfer Anwalt konnte sich die Kosten für die Verteidigung seiner Interessen nach Einreichen der Strafklage gegen seinen italienischen Berufskollegen nicht ersetzen lassen.
Entscheid
- Die Beschwerde des Genfer Anwalts wurde abgewiesen.
Quelle
BGer 4A_313/2018 vom 17.12.2018