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Gesellschaftsrecht / Internet

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Die Verpflichtung zur Einrichtung eines digitalen Domizils für Unternehmen und Freiberufler in Italien.

Datum:
25.09.2020
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Gesellschaftsrecht, Internet
Stichworte:
digitale Transformation, Innovation, Italien
Autor:
Avv. Mario Dusi
Verlag:
LAWMEDIA AG

Digitales Domizil PEC

Das Gesetzesdekret Nr. 76 vom 16.07.2020, das «dringende Maßnahmen zur Vereinfachung und digitalen Innovation» enthält, wurde im ital. Amtsblatt veröffentlicht und führt wichtige Neuigkeiten und Verpflichtungen für Unternehmen und Freiberufler ein, die in einem Berufsregister bzw. Kammer oder einer einschlägigen Liste eingetragen sind. Diese müssen ein sog. «digitales Domizil» obligatorisch einrichten.

Das digitale Domizil ist nichts anderes als eine PEC (Zertifizierte Elektronische Mail)-Adresse, die bei der öffentlichen Verwaltung angemeldet werden muss: sobald sie mitgeteilt und eingetragen ist, ist diese Adresse bindend und muss von allen öffentlichen Verwaltungen, die dem Gesetz über die digitale Verwaltung (Codice dell’Amministrazione Digitale, CAD; GesetzesVO Nr. 82/2005) unterliegen, bei jeder Kommunikation und Zustellung an den Bürger oder Unternehmen verwendet werden.

Von besonderer Bedeutung ist Art. 37 des Gesetzesdekrets (mit wichtigen Änderungen des Art. 16 des Gesetzesdekrets 185/2008 zur Vereinfachung der Kommunikation in den Beziehungen zwischen der öffentlichen Verwaltung, Unternehmen und Freiberuflern). Danach müssen alle Gesellschaften sowie alle Einzelunternehmen bis spätestens 01.10.2020 ein digitales Domizil eingerichtet  und dieses dem Handelsregister mitgeteilt haben.

Geschieht dies nicht, wird den Unternehmen von Amts wegen ein neues digitales Domizil zugewiesen, und es werden (vom Handelsregister) erhebliche Bußgelder in Höhe von mindestens 206 € bis maximal 2.064 € verhängt: das Doppelte des in Artikel 2630 it. ZGB für die Unterlassung von Pflichtanzeigen und -mitteilungen.

Freiberufler, die ebenfalls zur Einrichtung eines digitalen Domizil (PEC) verpflichtet sind und dieser Pflicht nicht nachgekommen sind, werden durch die zuständige Kammer zur Einrichtung binnen 30 Tagen aufgefordert. Nach Ablauf dieser Frist erfolgt die zeitweilige Suspendierung der anwaltlichen Tätigkeit bis zur effektiven Mitteilung des digitalen Domizils.

Die Regel gilt auch für ausländische Unternehmen, die in Italien in Form von Zweigniederlassungen, und/oder Repräsentanzen vertreten sind und die europäischen Anwälte, die in Italien niedergelassen sind.

Italien ist eines der ersten Länder in der EU, das sich mit schnellen und zertifizierten Kommunikationssystemen ausstattet, um die Beziehungen mit der öffentlichen Hand zu straffen und Freiberufler sowie Unternehmen zu verpflichten, leicht und schnell erreichbar zu sein.

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