SVG 90 Abs. 2
Ein Fahrzeuglenker überschritt mit seinem Pkw auf einem Autobahnabschnitt im Kanton Genf – nach Abzug der Sicherheitsmarge – mit seiner Fahrgeschwindigkeit von 111 km/h die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 31 km/h.
Grund für die Geschwindigkeitsbeschränkung auf dem Autobahnabschnitt bildete die Verkehrssicherheit. Es wurden an dieser Stelle Bauarbeiten ausgeführt.
Als unwichtig erwies sich die Baustellenorganisation: Irrelevant für das Bundesgericht (BGer) war, ob zum Geschwindigkeitsüberschreitungszeitpunkt und am Ort der Geschwindigkeitsüberschreitung tatsächlich Bauarbeiter auf der Baustelle tätig waren.
Angesichts der verkehrssicherheits-bedingten Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h und der rechtsgenügenden Baustellenbeschilderung konnte sich der Fahrzeuglenker nicht darauf berufen, dass
- er keine ernstliche Gefahr hervorrief;
- die Strafuntersuchungsbehörden nicht nachwiesen:
- die Anwesenheit von Bauarbeitern
- die Präsenz anderer Verkehrsteilnehmer.
Es gab auch keine besonderen Umstände, welche eine Vermeidung der durch die Missachtung der Höchstgeschwindigkeit ausgehenden abstrakten Gefahr im Sinne von SVG 90 Abs. 2 erlaubten.
Das Bundesgericht musste daher die Verurteilung eines Fahrzeuglenkers wegen grober Verletzung gemäss SVG 90 Abs. 2 bestätigen.
Urteil des Bundesgerichts 6B_973/2020 vom 25.02.2021
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Quelle
LawMedia Redaktionsteam