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Elektronisches Patientendossier (EPD): BR will Verbreitung und Nutzung fördern

Datum:
13.08.2021
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Gesundheitsrecht
Stichworte:
Bundesrat
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Annahme des Postulats von Nationalrat Laurent Wehrli (18.4328) / Diverse Massnahmen

Mit dem elektronischen Patientendossier (EPD) sollen erreicht werden:

  • Stärkung der Qualität der medizinischen Behandlung
  • Verbesserung der Behandlungsprozesse
  • Erhöhung der Patientensicherheit
  • Steigerung der Effizienz des Gesundheitssystems.

Der Bundesrat (BR) möchte daher die Verbreitung und Nutzung des EPD gezielt fördern.

In seinem an der Sitzung vom 11.08.2021 verabschiedeten Bericht schlägt er eine Reihe von Massnahmen vor.

IST

  • Schrittweise flächendeckende Einführung des EPD
  • Zertifizierung der ersten Stammgemeinschaften
    • eHealth Aargau (emedo)
    • Südost (eSANITA)
    • CARA
    • Neuenburg (Mon Dossier Santé)
  • Weitere Stammgemeinschaften wollen im Verlauf dieses Jahres die Zertifizierungsverfahren abschliessen
  • Verschiedene neue Herausforderungen für das EPD
    • Keine nachhaltige Finanzierung
    • Dezentrale Umsetzung und komplexes Zertifizierungsverfahren
      • Erschwerung der Umsetzung des als Rahmengesetz ausgestalteten Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier (EPDG)
      • Verzögerungen
      • Notwendigkeit von Weiterentwicklungen

Massnahmen zur Förderung der Verbreitung und Nutzung des EPD (SOLL)

  • Regelung der Nutzung des EPD:
    • Bisher: nur im stationären Bereich verbindlich vorgeschrieben;
    • Neu (durch Parlamentsvorgabe): Verpflichtung auch der ambulant tätigen Gesundheitsfachpersonen, sich am EPD zu beteiligen;
      • = Aufhebung der Freiwilligkeit im ambulanten Bereich
  • Förderung der Akzeptanz des EPD
    • Information
    • Befähigung der Gesundheitsfachpersonen und der Bevölkerung, das EPD anzuwenden
  • Sensibilisierung der Bevölkerung
    • Optimierung der Benutzerfreundlichkeit des EPD
    • Verbesserung der Funktionalität des EPD
    • Erhöhung der Attraktivität
    • Ermöglichung der zentralen Ablage für Daten
    • Möglichst vollständige Verfügbarkeit, wie etwa bei der Medikation
  • Es sollen möglichst viele Personen ein EPD eröffnen, mit der Wirkung:
    • Kurze Erreichbarkeit
    • Wenig Eröffnungsaufwand
    • Online-Eröffnung
    • Prüfung, ob das aufwändige Zertifizierungsverfahren der Stammgemeinschaften durch eine staatliche Anerkennung ersetzt werden soll
  • Empfohlene Massnahmen, welche sich gestützt auf geltendes Recht bereits heute umsetzen lassen
    • Gezielte Information der Bevölkerung mit regionalen Kampagnen über den Nutzen des EPD
    • Befähigung von Gesundheitsfachpersonen während ihrer Aus- und Weiterbildungen für die Nutzung des EPD
    • Rasche Umsetzung der Massnahmen zusammen mit den Kantonen und anderen Akteuren
  • Andere Massnahmen wie beispielsweise
    • Ermöglichung einer zentralen Ablage für dynamische Daten (aber: Erfordernis von Gesetzanpassungen)
    • Grundlegende Prüfung, ob das EPDG einer Gesetzesrevision unterzogen werden soll
    • Der BR will bis Ende Februar 2022 über das weitere Vorgehen entscheiden.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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