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Coronavirus: BR verabschiedet Botschaft zur Verlängerung einzelner Normen des Covid-19-Gesetzes

Datum:
28.10.2021
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht
Stichworte:
Coronavirus, COVID-19
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Bundesrat (BR) hat an der Sitzung vom 27.10.2021 die Botschaft zur Verlängerung einzelner Bestimmungen des Covid-19-Gesetzes verabschiedet:

  • Mit der Verlängerung möchte der BR sicherstellen, dass er im Fall einer anhaltenden Krise auch nächstes Jahr über die nötigen Instrumente verfügt, um die Pandemie und ihre Folgen zu bekämpfen.

Einleitung

Das seit seinem Erlass am 25.09.2020 dreimal geänderte Covid-19-Gesetz enthält:

  • die gesetzlichen Grundlagen für verschiedene Massnahmen zur Pandemiebekämpfung.

Die meisten Normen des Covid-19-Gesetzes sind grundsätzlich befristet bis

  • 31.12.2021.

Vorhaben

Der BR möchte nun sicherstellen,

  • dass er im Fall einer anhaltenden Krise auch nächstes Jahr über die nötigen Instrumente verfügt, um die Pandemie und ihre Folgen zu bekämpfen.
  • dass er schützend eingreifen kann insbesondere in die Bereiche
    • Gesundheit
    • Arbeitnehmerschutz
    • Sport und Kultur.

Er hat daher angesichts der unsicheren weiteren Entwicklung der Covid-19-Pandemie beschlossen,

  • dem Parlament die Verlängerung einiger Bestimmungen des Covid-19-Gesetzes zu beantragen.

Nicht von der Verlängerung betroffen ist:

  • der Artikel 6a (rechtliche Grundlage für das Covid-Zertifikat), welcher bis Ende 2022 in Kraft ist.

Erläuterung des BR

„Nicht verlängert werden sollen die Bestimmungen im Bereich der Härtefallhilfen und der Arbeitslosenversicherung. Hier steht für Bundesrat und Kantone die Rückkehr zum ordentlichen wirtschaftspolitischen Instrumentarium im Vordergrund. Mit der heute verabschiedeten Vorlage soll jedoch die gesetzliche Grundlage geschaffen werden, um den Kantonen mehr Zeit für die Bearbeitung hängiger Härtefallgesuche einzuräumen, insbesondere in Zusammenhang mit offenen Rechtsverfahren. Zudem wird das EFD die Kantonsregierungen Anfang November 2021 erneut zum Bedarf an Abfederungsmassnahmen befragen und dem Bundesrat gegebenenfalls die Zuteilung einer zweiten Tranche aus der Bundesratsreserve beantragen, damit die Kantone gezielt und abgestimmt auf die bereits ergriffenen Massnahmen und Gegebenheiten besondere Härtefälle abfedern könnten.

Im Rahmen einer Konsultation zum Botschaftsentwurf begrüssten die Kantone und die gesamtschweizerischen Dachverbände grossmehrheitlich die Vorlage.

Der Bundesrat hat die Botschaft heute verabschiedet, damit das Parlament die Gelegenheit hat, die Vorberatung in den Kommissionen durchzuführen und das Gesetz in der Wintersession zu beraten, zu verabschieden und dringlich in Kraft zu setzen.

Die Verlängerung einzelner Bestimmungen des Covid-19-Gesetzes haben im Voranschlag 2022 einen finanziellen Mehrbedarf im Umfang von 915 Millionen Franken zur Folge. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung dementsprechend eine Nachmeldung zum Voranschlag 2022 verabschiedet. Die budgetierten Gesamtausgaben des Bundes für das Jahr 2022 liegen unter Berücksichtigung dieser zweiten Nachmeldung bei 80,5 Milliarden Franken und es ergibt sich ein Finanzierungsdefizit von rund 1,9 Milliarden Franken. Im ordentlichen Haushalt wird die Schuldenbremse, welche aufgrund der unterausgelasteten Wirtschaft ein Defizit zulässt, weiterhin eingehalten.

Ausgaben zur Bewältigung der Corona-Pandemie im Voranschlag 2022

In der Botschaft zum Voranschlag (18. August) und der ersten Nachmeldung (24. September) wurden für das Jahr 2022 bereits 2,7 Milliarden zur Bewältigung der Corona-Pandemie budgetiert. Mit dieser zweiten Nachmeldung kommen folgende Ausgaben hinzu:

•    Corona-Erwerbsersatz (ausserordentlich): 490 Millionen
•    Bundesfinanzierung Sars-CoV-2-Tests (ausserordentlich): 134 Millionen
•    Unterstützungsmassnahmen für die Kultur: 130 Millionen
•    Unterstützungsmassnahmen für den Sport: 100 Millionen
•    Bundesfinanzierung neue ambulante Therapien: 50 Millionen
•    Funktionsaufwand Bundesamt für Gesundheit: 10,8 Millionen“

Quelle: Medienmitteilung der Bundeskanzlei vom 27.10.2021

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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