Erhöhung von CHF 10‘100 auf CHF 25‘000 bei der DBSt
Der Bundesrat (BR) setzt den höheren Abzug für Kinderdrittbetreuungskosten auf den 01.01.2023 in Kraft.
Künftig können bei der direkten Bundessteuer pro Kind und Jahr bis zu CHF 25 000 abgezogen werden.
Beim Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBSt) wird angepasst:
- Erhöhung des Steuerabzugs für die nachgewiesenen Kosten bei Drittbetreuung von Kindern:
- von bisher
- maximal CHF 10 100 pro Kind und Jahr
- auf künftig
- maximal CHF 25 000 pro Kind und Jahr;
- von bisher
- Abzugsvoraussetzungen
- Die Voraussetzungen für die Geltendmachung des Steuerabzugs bleiben unverändert.
Parlamentsverabschiedung
In der Herbstsession 2021 haben die eidgenössischen Räte diese Anpassung verabschiedet.
Ablauf Referendumsfrist
Die Referendumsfrist zum Parlamentsentscheid lief am 20.01.2022 unbenutzt ab.
Weiterführende Informationen
Quelle
LawMedia Redaktionsteam