als ein Instrument der obligatorischen Krankenversicherung
Der Bundesrat (BR) möchte das elektronische Patientendossier (EPD) mit verschiedenen Massnahmen weiterentwickeln:
- Das EPD soll künftig als Instrument der obligatorischen Krankenversicherung gelten, womit dem Bund neu eine weitreichende Regelungskompetenz zukommt.
Der BR hat am 27.04.2022 das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) beauftragt, eine entsprechende Vernehmlassungsvorlage auszuarbeiten.
Einleitung
Für eine erfolgreiche Einführung und Verbreitung des elektronischen Patientendossiers (EPD) fehlt es gemäss «Bericht zum Postulat Wehrli 18.4328» an
- einer klaren Aufgaben- und Kompetenzaufteilung und
- an einer nachhaltigen Finanzierung.
Aufgrund dieser Feststellungen hat der BR
- das EDI beauftragt, das Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) einer grundlegenden Prüfung zu unterziehen;
- entschieden, eine umfassende Revision des EPDG anzustossen.
Revisions-Eckwerte
Für die Revision hat der BR folgende Eckwerte beschlossen:
- Das EPD soll
- künftig als Instrument der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) gelten;
- dazu beitragen, die Ziele der OKP zu erreichen bezüglich
- einer höheren Behandlungsqualität;
- einer besseren Kosteneffizienz;
- klare Aufgaben und Kompetenzen erhalten;
- durch Bund und Kantone finanziert werden.
- Die Kantone sollen übernehmen:
- die Finanzierungsverantwortung für den Betrieb der Stammgemeinschaften übernehmen.
- Der Bund übernimmt:
- die Kosten für die Weiterentwicklung, wie zB die Einführung der eMedikation.
- Hinsichtlich der Freiwilligkeit der Patienten sollen zwei Varianten vernehmlasst werden:
- Beibehaltung der Freiwilligkeit;
- Einführung eines Opt-Out-Modells (von BR bevorzugte Variante).
- EPD-Führungspflicht
- Alle ambulant tätigen Gesundheitsfachpersonen (Umsetzung der Motion SGK-N 19.3955 «Ein elektronisches Patientendossier für alle am Behandlungsprozess beteiligten Gesundheitsfachpersonen»)
- Alle neu zugelassenen ambulant tätigen Ärzte (bereits seit dem 01.01.2022).
- EPD-Zugriff
- Alle Forschenden, falls die Patienten dazu einwilligen.
- Zentrale Ablage für dynamische Daten
- soll deren Bearbeitung vereinfachen.
- Nutzung der technischen Infrastruktur des EPD
- für Zusatzdienste, wie
- zB die Überweisung von Patienten an andere Gesundheitsfachpersonen.
- für Zusatzdienste, wie
- Nutzung der künftigen staatlichen E-ID für den Zugang zum EPD.
Auftrag des BR an das EDI
Das EDI wurde vom BR beauftragt, eine Vernehmlassungsvorlage für eine Übergangsfinanzierung des EPD zu unterbreiten.
Finanzierungsziel
Mit der Gewährung von Finanzhilfen soll die Finanzierung des EPD bis zur Revision des EPDG sichergestellt werden.
Die Kantone sollen sich an den Finanzhilfen beteiligen müssen. Der Verteilschlüssel zwischen Bund und Kantonen muss noch definiert werden.
Weiterführende Informationen
Quelle
LawMedia Redaktionsteam