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Konkurs / Zivilprozessrecht

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Aussonderungsklage nach SchKG 242: Formulierung des Klagebegehrens

Datum:
08.08.2022
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Zivilprozess
Stichworte:
Aussonderung, Aussonderungsklage
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

SchKG 242 / ZPO 221 Abs. 1 lit. b + ZPO 198 lit. e Ziffer 5

Sachverhalt

Über D. wurde am 20.06.2017 der Konkurs eröffnet. A. meldete am 23.10.2017 Eigentumsansprüche an Namenaktien der E. AG beim Konkursamt Schaffhausen an. Dieses wies die Eigentumsansprache von A. mit Verfügung vom 24.01.2018 ab und setzte Letzterem Frist zur Anhebung der Aussonderungsklage an.

Prozess-History

  • Kantonsgericht Schaffhausen
    • Am 14.02.2018 reichte A. eine Klage gegen die Konkursmasse von D. beim Kantonsgericht Schaffhausen (KG SH) ein.
    • KG SH trat mit Beschluss vom 03.06.2019 nicht auf die Klage ein.
  • Obergericht des Kantons Schaffhausen
    • Dagegen wandte sich A. am 05.07.2019 mit Berufung ans Obergericht des Kantons Schaffhausen (OG SH).
    • Das OG SH wie die Berufung0020mit Entscheid vom 28.05.2021 ab.
  • Bundesgericht
    • Am 01.07.2021 gelangte A. mit Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht.

Erwägungen

Eine Aussonderungsklage hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (vgl. ZPO 221 Abs. 1 lit. b; siehe Box unten).

  • Formulierung des Rechtsbegehrens
    • Bei dessen mangelnder Klarheit ist dieses im Lichte der Begründung auszulegen.
      • Der Formulierung muss das Ersuchen um Herausgabe einer Sache unmissverständlich entnommen werden können.
      • «Aushändigen» und «herausgeben» sind Synonyme.
      • Das Wort «Eigentumsansprache» indiziert die Möglichkeit einer Aussonderungsklage.
  • Grenze: Kein überspitzter Formalismus
    • Die Grenze der Formulierungsanforderungen bildet das Verbot des überspitzten Formalismus.

Der Grundsatz des Schlichtungserfordernisses von ZPO 197 wird in Fällen der Anhebung einer Aussonderungsklage durchbrochen:

  • Ein Schlichtungsverfahren ist bei einer Aussonderungsklage nicht notwendig (vgl. ZPO 198 lit. e Ziffer 5; siehe Box unten).

Entscheid

1.

1.1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Dispositiv-Ziff. 2-4 des Entscheids des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 28. Mai 2021 (Verfahren Nr. 10/2019/12 und 10/2019/20) werden aufgehoben. Der Beschluss des Kantonsgerichts Schaffhausen vom 3. Juni 2019 (Verfahren Nr. 2018/227-11-rh) wird aufgehoben.

1.2. Die Sache wird zur Beurteilung an das Kantonsgericht Schaffhausen zurückgewiesen.

1.3. Die Sache wird an das Obergericht Schaffhausen zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens zurückgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 5’000.– werden den Beschwerdegegnern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.

Die Beschwerdegegner haben den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 6’000.– zu entschädigen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Kantonsgericht Schaffhausen mitgeteilt.

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