Dennis Zingg
Offene Fragen bei Art. 527 ZGB und der Herabsetzung lebzeitiger Zuwendungen
112 Seiten
Schulthess Juristische Medien AG
CHF 59.00
978-3-7255-8421-5
Buchart
Buch (Kartoniert, Paperback)
Impulse zur praxisorientierten Rechtswissenschaft, 69
Inhalt / Rezension
Das Bundesgericht spricht sich bekanntlich im Rahmen von ZGB 527 Ziff. 1 konstant für eine Auslegung im Sinne der objektiven Theorie aus. Gleichwohl finden sich in der Lehre Argumente, welche für eine Auslegung im Sinne der subjektiven Theorie sprechen.
Im (Lehr-)Streit zwischen der objektiven und subjektiven Theorie geht es um:
- Formulierung und Auslegung von ZGB 527 Ziff. 1:
Art. 527 ZGB
Der Herabsetzung unterliegen wie die Verfügungen von Todes wegen:
1. die Zuwendungen auf Anrechnung an den Erbteil, als Heiratsgut, Ausstattung oder Vermögensabtretung, wenn sie nicht der Ausgleichung unterworfen sind;
2. die Erbabfindungen und Auskaufsbeträge;
3. die Schenkungen, die der Erblasser frei widerrufen konnte, oder die er während der letzten fünf Jahre vor seinem Tode ausgerichtet hat, mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke;
4. die Entäusserung von Vermögenswerten, die der Erblasser offenbar zum Zwecke der Umgehung der Verfügungsbeschränkung vorgenommen hat.
Die zweite, grün markierte Passage des Gesetzeswortlauts von Ziffer 1 lässt sich divers interpretieren:
- Es geht um die Frage, ob lebzeitige Zuwendungen, die aufgrund eines Ausgleichungsdispenses der Ausgleichung entgehen, unter den Passus „auf Anrechnung an den Erbteil“ (blau markiert) fallen und, ob daraus folgend solche lebzeitigen Zuwendungen gemäss Ziffer 1 herabsetzbar sind oder nicht (vgl. Rz 81 des Werkes).
Der Autor hat mit dem Werk folgende Ziele verfolgt:
- Zurverfügungstellung einer Übersicht über die wichtigsten in der Literatur genannten Argumente
- Vornahme einer Einordnung der Argumente.
Im Wesentlichen befasst sich der Autor mit den für die Herabsetzung lebzeitiger Zuwendungen geforderten Elemente und den Folgeeinordnungen (Objekte und Subjekte der Herabsetzung gemäss Ziffer 1), siehe 3. Kapitel in der Box „Inhaltsüberblick“.
Dabei legt er richtigerweise zugrunde:
- Objektives Element
- Mindestens teilweise Unentgeltlichkeit
- Subjektives Element
- Zuwendungswille des Erblassers, dem sog. „animus donandi“.
Weiter greift der Autor die in der Lehre nur wenig behandelte strittige Frage nach den Herabsetzungssubjekten bei ZGB 527 Ziff. 1 auf,
- h. wie mit den eingesetzten Erben umgegangen werden soll
- namentlich mit
- eingesetzten gesetzlichen Erben
- eingesetzten nicht-gesetzlichen Erben.
- namentlich mit
Schliesslich zeigt der Autor im Hinblick auf die (inhaltlich mittlerweile stark reduzierte) Erbrechtsrevision auf,
- wie eng die Erbrechtsinstitute und divergierenden Lehrmeinungen zur Herabsetzung mit jenen der Ausgleichung verknüpft sind.
Inhaltsübersicht
Vorwort
Inhaltsübersicht
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Literaturverzeichnis
Materialienverzeichnis
- Kapitel: Einleitung
- Kapitel: Grundlagen zur Ausgleichung und Herabsetzung
- Die Ausgleichung
- Die Herabsetzung
- Kapitel: Herabsetzung gemäss Art. 527 Ziff. 1 ZGB
- Grundsätzliches zu Ziff. 1
- Objekte der Herabsetzung gemäss Ziff. 1
- III. Subjekte der Herabsetzung gemäss Ziff. 1
- Bundesgerichtliche Rechtsprechung
- Exkurs zu Art. 579 ZGB und BGE 131 III 49
- Erbrechtsrevision
- Kapitel: Fazit
Fokus
Herabsetzung letztwilliger Zuwendungen auf Anrechnung an den Erbteil, als Heiratsgut, Ausstattung oder Vermögensabtretung, wenn sie nicht der Ausgleichung unterworfen sind
Bewertung
Beleuchtung bestimmter Punkte der Herabsetzungstheorien in Lehre und Rechtsprechung.
Quelle
LawMedia Redaktionsteam