Neu bis zu CHF 25‘000 pro Kind
RR-Vorschlag für StG ZH-Änderung
Die Zürcher Eltern sollen für die familienergänzende Betreuung von ihren Einkünften steuerlich bei den Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich neu abziehen können
- pro Kind neu bis zu CHF 25’000 pro Kind (bisher: höchstens CHF 10’000 pro Kind für die Drittbetreuung).
Mit der entsprechenden Änderung des Steuergesetzes (StG ZH) will der Regierungsrat (RR)
- die Vereinbarkeit von Familie und Beruf verbessern;
- dazu beitragen, dass das inländische Fachkräftepotenzial besser ausgeschöpft wird;
- eine Harmonisierung mit der Regelung des Bundes.
Abzugsbetrag entspricht mutmasslichen Kosten eines Kitaplatzes
- Der Betrag entspricht laut RR ZH den Kosten eines vollzeitlichen, nicht subventionierten Kitaplatzes im Kanton Zürich.
- Nach der vorgeschlagenen Anpassung des kantonal-zürcherischen Steuergesetzes wären damit die Kosten für einen solchen Kitaplatz in vollem Umfang abzugsfähig.
Politischer Prozess
- Der Vorschlag für die Änderung des StG ZH geht nun an den Kantonsrat.
- Die geplante Gesetzesänderung unterliegt dem fakultativen Referendum.
Der Antrag des RR ZH zur Änderung des StG ZH
Antrag des Regierungsrates vom 13. Juli 2022
5851
Steuergesetz (StG)
(Änderung vom . . . . . . . . . . . .; Erhöhung des Abzugs für Kinderdrittbetreuungskosten)
Der Kantonsrat,
nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom 13. Juli 2022,
beschliesst:
I. Das Steuergesetz vom 8. Juni 1997 wird wie folgt geändert:
5. Allgemeine Abzüge
a. Von der Höhe des Einkommens unabhängige Abzüge
§ 31.
1 Von den Einkünften werden abgezogen: lit. a–i unverändert.
j. die nachgewiesenen Kosten, jedoch höchstens Fr. 25 000, für die Drittbetreuung jedes Kindes, das das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat und mit der steuerpflichtigen Person, die für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt, soweit diese Kosten in direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person stehen,
lit. k unverändert.
Abs. 2 und 3 unverändert.
II. Diese Gesetzesänderung untersteht dem fakultativen Referendum.
III. Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Motion KR-Nr. 313/ 2019 betreffend Steuerabzug der tatsächlichen Kinder-Betreuungskosten erledigt ist.
IV. Mitteilung an den Regierungsrat.
Weiterführende Informationen
Quelle
LawMedia Redaktionsteam