Inkrafttreten: 01.01.2023
Der Bundesrat (BR) hat am 24.08.2022 folgendes beschlossen:
- Legitimation der Behörden, Tempo-30-Zonen auf nicht verkehrsorientierten Strassen neu ohne Gutachten einrichten zu können.
- Ein Symbol für Mitfahrgemeinschaften (Carpooling).
- Inkrafttreten der Anpassungen der Signalisationsverordnung (SSV) und der Verordnung des UVEK über Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen am 01.01.2023.
Tempo-30-Zonen
Neu sollen Behörden ab 01.01.2023 ohne Gutachten auf nicht verkehrsorientierten Strassen Tempo-30-Zonen anordnen dürfen:
- Abschaffung bürokratischer Hürden und Vereinfachung.
- Mehr Ermessenspielraum der Behörden: Sie können Tempo-30-Zonen neu auch zur Erhöhung der Lebensqualität einführen.
Die Behörden müssen die Anordnung einer Tempo-30-Zone nach wie vor:
- verfügen und
- veröffentlichen.
Der BR bekräftigt, dass auf verkehrsorientierten Strassen innerorts auch künftig
- grundsätzlich Tempo 50 gilt und
- die heutigen Voraussetzungen für Geschwindigkeitsreduktionen weiterhin beachtet werden müssen.
Damit werde sichergestellt, dass
- die Funktionen des übergeordneten Verkehrsnetzes nicht gefährdet wird und
- der Verkehr auf diesem übergeordneten Netz bleibt.
Neues Symbol für Mitfahrgemeinschaften
Der BR will Fahrgemeinschaften fördern, zur Verringerung der
- Umweltbelastung;
- Verkehrsüberlastung.
Mit der Revision der SSV wird deshalb ein neues Symbol für Mitfahrgemeinschaften (Carpooling) eingeführt.
Mit dem neuen Symbol kann angezeigt werden, dass
- Fahrbahnen oder Fahrspuren nur von Fahrgemeinschaften benützt werden dürfen oder
- Erlaubnis an Fahrgemeinschaften, auf dem Busstreifen zu fahren.
Dabei darf der öffentliche Verkehr nicht behindert werden.
Das Symbol kann auch verwendet werden, um Parkplätze für Fahrgemeinschaften zu reservieren.
Das Symbol zeigt
- ein Auto mit mehreren Insassen und
- eine Zahl, welche anzeigt, wie viele Personen sich mindestens im Fahrzeug befinden müssen.
Das Symbol kann eingesetzt werden
- auf einer Zusatztafel oder
- als Markierung auf Parkfeldern.
Lastwagenfahrverbot
- Ab 01.01.2023 sollen schwere Arbeitsmotorwagen nicht mehr vom Signal Fahrverbot für Lastwagen erfasst werden.
- Einsätze der Feuerwehr oder von Kanalisationsreinigungen sollen dadurch erleichtert werden.
Begriff «Verkehrsorientierte Strassen»
«Neu wird der Begriff der «verkehrsorientierten Strasse» im Strassenverkehrsrecht verwendet und definiert (Art. 1 Abs. 9 SSV). Dabei handelt es sich um Strassen, die primär auf die Anforderungen des Motorfahrzeugverkehrs ausgerichtet und für eine effiziente Verkehrsabwicklung bestimmt sind, indem sie sichere, leistungsfähige und wirtschaftliche Transporte ermöglichen. Sie bilden das übergeordnete Netz. Im Gegensatz zum Bau- und Planungsrecht verzichtet der Bundesrat auf eine Verwendung des Begriffs «siedlungsorientierte Strassen». Im Verkehrsrecht genügt es, die Begriffe der «verkehrsorientierten» und «nicht verkehrsorientierten» Strassen zu verwenden.»
Quelle: Medienmitteilung ASTRA vom 24.08.2022
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LawMedia Redaktionsteam