Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) hat die Beschwerde von Umweltverbänden gegen die Plangenehmigung «N04 Neue Axenstrasse» abgewiesen:
- Erstmals hatte sich BVGer zur Anwendbarkeit der Alpenkonvention bezüglich eines Infrastrukturprojekts zu äussern.
Sachverhalt
Die bekannte, bestehende Axenstrasse verbindet entlang des Urnersees Brunnen und Flüelen. Die Charakteristika sind:
- Strassenzugehörigkeit
- Der ca. 11 km lange Strassenabschnitt ist Teil der Nationalstrasse 4 (sog. N04).
- Verkehrsbelastung
- An Spitzentagen verkehren bis zu 16’000 Fahrzeuge auf der Axenstrasse
- Problemstrasse
- Felsstürze und Murgänge führen immer wieder zu teils mehrwöchigen Sperrungen der Strasse
- Ortsbelastungen
- Besonders belastet durch den Strassenverkehr ist das Dorf Sisikon, durch welches die Axenstrasse führt.
Projekt- und Prozess-History
- Projekteinreichung
- Die Kantone Schwyz und Uri reichten im Jahr 2014 das Ausführungsprojekt «N04 Neue Axenstrasse» beim Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) ein.
- Projektgegenstand
- Das Projekt sieht im Wesentlichen vor:
- Bau von zwei Strassentunneln zwischen Ingenbohl und Gumpisch
- Bau einer Schutzgalerie als Steinschlagschutz im Bereich Gumpisch
- Flankierende Massnahmen auf der alten Axenstrasse pro
- Verkehrslenkung des Transitverkehrs auf die neue Axenstrasse
- Erhöhung der Sicherheit auf der alten Axenstrasse für den Langsamverkehr
- Steigerung der touristischen Attraktivität.
- Das Projekt sieht im Wesentlichen vor:
- UVEK-Genehmigung
- Mit Ausnahme der flankierenden Massnahmen genehmigte das UVEK das Ausführungsprojekt im April 2020 unter Auflagen.
- Beschwerde gegen die Plangenehmigung
- Gegen die Plangenehmigung erhoben gemeinsame Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) die Vereine
- Alpen-Initiative
- Ärztinnen und Ärzte für Umweltschutz
- Verkehrsklub der Schweiz (VCS).
- Gegen die Plangenehmigung erhoben gemeinsame Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) die Vereine
Erwägungen des Bundesgerichts
Das BVGer hat folgendes erwogen:
- Aufklassierung der Axenstrasse war rechtens
- Kritik der Beschwerdeführer
- Der Bundesrat (BR) habe den neuen Strassenabschnitt, der von der Bundesversammlung als Nationalstrasse der dritten Klasse definiert worden war, zu Unrecht aufklassiert
- BVGer
- Nach eingehender Auslegung der anwendbaren Bestimmungen kam das BVGer zu folgenden Schlüssen:
- Keine Beanstandung der Aufklassierung des Abschnitts zwischen Brunnen und Flüelen zur Nationalstrasse der zweiten Klasse
- Keine Kompetenzüberschreitung des BR
- Zulässigkeit der Aufklassierung aus Sicherheitsgründen, nachdem die Benützung der Tunnels durch den Langsamverkehr (zB Radfahrer, Landwirtschaftsfahrzeuge) zu gefährlich gewesen wäre
- Hinzuweisen war sodann, dass für Langsam- und Lokalverkehr die Strecke über die «alte Axenstrasse» weiterhin zur Verfügung stehe
- Nach eingehender Auslegung der anwendbaren Bestimmungen kam das BVGer zu folgenden Schlüssen:
- Kritik der Beschwerdeführer
- Alpenkonvention steht dem Axenstrasse-Projekt nicht entgegen
- Kritik der Beschwerdeführer
- Bei der Planung der neuen Axenstrasse hätte die Alpenkonvention berücksichtigt werden müssen
- BVGer
- Das BVGer gelangte zum Schluss, dass die Normen der Alpenkonvention als Rahmenabkommen nicht unmittelbar anwendbar seien
- Keine Anwendung, weil die Schweiz die Konvention bis heute nicht ratifiziert habe
- Die Beurteilung der Zulässigkeit der neuen Axenstrasse hatte daher auf der Grundlage des nationalen Rechts zu erfolgen.
- Das BVGer gelangte zum Schluss, dass die Normen der Alpenkonvention als Rahmenabkommen nicht unmittelbar anwendbar seien
- Kritik der Beschwerdeführer
- Einhaltung der Vorgaben des CO2-Gesetzes
- Kritik der Beschwerdeführer
- Bei der Umweltverträglichkeitsprüfung hätten auch die Verpflichtungen aus dem Pariser Klimaübereinkommen berücksichtigt werden müssen
- BVGer
- Das BVGer folgte dieser Argumentation nicht:
- Da die Schweizer Stimmbevölkerung die Totalrevision des CO2-Gesetzes, welche die Vorgaben des Pariser Klimaübereinkommens konkretisiert hätte, abgelehnt hat, waren für das Projekt einzig die Bestimmungen des geltenden CO2-Gesetzes massgebend.
- Das BVGer wies deshalb die diesbezüglichen Rügen ab.
- Das BVGer folgte dieser Argumentation nicht:
- Kritik der Beschwerdeführer
- Flachmoor und Amphibienlaichgebiete
- Das BVGer stellte fest, dass insbesondere die Vorbringen betreffend Eingriffe in nationale Naturschutzobjekte (Flachmoor und Amphibienlaichgebiete) allesamt unbegründet seien.
Für das Gericht bestand daher keine Gründe, die Plangenehmigung aufzuheben.
Entscheid
- Abweisung der Beschwerde.
Rechtsmittelfähigkeit
Das Urteil kann beim Bundesgericht (BGer) angefochten werden.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2997/2020 vom 18.07.2022
Medienmitteilung des Bundesgerichtes vom 05.08.2022.
Quelle
LawMedia Redaktionsteam