Demgegenüber unterstehen «Zweiparteienverhältnisse» nicht den Arbeits- und Ruhezeiten des ArG (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. g ArG 1)
Sachverhalt
«… Die Region Basel des Schweizerischen Verbandes des Personals öffentlicher Dienste (vpod region basel) ist Teil des Schweizerischen Verbandes des Personals öffentlicher Dienste (VPOD; Art. 105 Abs. 2 BGG).
Mit Schreiben vom 14. November 2017 und 28. Juni 2018 ersuchte der vpod region basel das Arbeitsinspektorat Basel-Stadt um Überprüfung eines vom 5. August 2015 datierten Arbeitsvertrags, der zwischen der A.________ AG (ehemals B.________ AG) als Arbeitgeberin und einer Arbeitnehmerin abgeschlossen wurde. Gemäss diesem Vertrag wurde die Arbeitnehmerin zum Zweck des Tätigwerdens beim Kunden für die Aufgabe als «Seniorenbetreuerin 24h»-Begleitung in einem Turnus von jeweils 21 Tagen eingestellt.
Der Vertrag sah zudem vor, dass die Arbeitnehmerin für die Dauer von jeweils 21 Tagen (inkl. Wochenende) beim zu betreuenden Kunden wohnen und danach von einer anderen Mitarbeiterin für die Dauer von 21 Tagen abgelöst werden sollte (Art. 105 Abs. 2 BGG).
Der vpod region basel vertrat dabei die Ansicht, dass der Arbeitsvertrag die arbeitsgesetzlichen Höchstarbeits- und Ruhezeitvorschriften nicht einhalte. …»
Prozess-History
- Verfügung der baselstädtischen WSU
- Mit Verfügung vom 02.08.2018 stellte das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt (WSU; nachfolgend: Departement) fest, dass das Arbeitsgesetz und dessen Verordnungen auf Arbeitnehmende der A.________ AG, welche zu 24-Stunden-Betreuung in Privathaushalten beschäftigt werden, keine Anwendung finde und die beantragte Überprüfung des Arbeitsvertrags auf die Einhaltung der arbeitsgesetzlichen Höchstarbeits- und Ruhezeitvorschriften deshalb entfalle.
- Beschwerde gegen die Basel-städtische Verfügung
- Eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde des VPOD an den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt überwies das Präsidialdepartement am 14.01.2019 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid.
- Mit Urteil vom 10.04.2020 wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, die Beschwerde ab.
- Beschwerde ans Bundesgericht (BGer) in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
- Mit Eingabe vom 04.06.2020 reicht der VPOD Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein.
- Er beantragt, das Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 10.04.2020 sei aufzuheben, und es sei festzustellen, dass das Arbeitsgesetz (und dessen Verordnungen) auf Arbeitnehmende der A.________ AG, welche zur 24-Stunden-Betreuung in Privathaushalten beschäftigt werden, anwendbar sei.
- Ferner sei das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Basel-Stadt anzuweisen, die Einhaltung der arbeitsgesetzlichen Höchst- und Ruhezeiten bei dieser Firma zu prüfen.
- Mit Eingabe vom 04.06.2020 reicht der VPOD Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein.
Erwägungen
Strittig war, ob die Ausnahme von Art. 2 Abs. 1 lit. g ArG auch in Dreiparteienverhältnissen gilt, d.h. vorliegend:
- A.________ AG
- Arbeitnehmerin
- zu betreuender Kunde.
Das Bestreben, den Schutz des ArG möglichst allen Arbeitnehmern zukommen zu lassen, spricht laut BGer dafür,
- im Zweifel von einer ArG-Anwendbarkeit auszugehen.
Die Gründe der Anwendungs-Ausnahme von Art. 2 Abs. 1 lit. g ArG sind:
- Schutz der Privatsphäre (Vermeidung staatlicher Inspektion privater Haushalte);
- Typischerweise bestehendes Vertrauensverhältnis.
Bei Dreiparteienverhältnissen ist die Arbeitszeitkontrolle ohne Zugang zum Privathaushalt möglich:
- Zeiterfassungssysteme
- Rapporte
- in der Regel kein derart ausgeprägtes Vertrauensverhältnis wie bei reinen «Zweiparteienverhältnissen».
Die Betreuungsarbeit im Dreiparteienverhältnis dient
- nicht nur den privaten Bedürfnissen der zu betreuenden Person,
- sondern (auch) der Erfüllung der Leistungspflicht der Betreuungsorganisation gegenüber dem zu Betreuenden.
Die Ausnahme von Art. 2 Abs. 1 lit. g ArG greift daher im «Dreiparteienverhältnis» nicht:
- Das ArG ist somit in «Dreiparteienverhältnissen» anzuwenden.
Entscheid
- Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird gutgeheissen und das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 10. April 2020 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass Art. 2 Abs. 1 lit. g ArG auf Dreiparteienverhältnisse nicht anwendbar ist.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Der Kanton Basel-Stadt hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3’500.– zu bezahlen.
- (Mitteilungen).
BGer 2C_470/2020 vom 22.12.2021
Weiterführende Informationen
Ausnahmen vom betrieblichen Geltungsbereich
Art. 2 ArG
1 Das Gesetz ist, unter Vorbehalt von Artikel 3a, nicht anwendbar:
- auf Verwaltungen des Bundes, der Kantone und Gemeinden, unter Vorbehalt von Absatz 2;
- auf Betriebe oder Teile von Betrieben, die der Bundesgesetzgebung über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs unterstehen;
- auf Betriebe, die der Bundesgesetzgebung über die Seeschifffahrt unter der Schweizerflagge unterstehen;
- auf Betriebe der landwirtschaftlichen Urproduktion, mit Einschluss von Nebenbetrieben, in denen überwiegend die Erzeugnisse des Hauptbetriebes verarbeitet oder verwertet werden, sowie auf örtliche Milchsammelstellen und die damit verbundenen Milchverarbeitungsbetriebe;
- auf Betriebe mit überwiegend gärtnerischer Pflanzenproduktion, unter Vorbehalt von Absatz 3;
- auf Fischereibetriebe;
- auf private Haushaltungen.
2 Die öffentlichen Anstalten, die den Verwaltungen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden gleichzustellen sind, sowie die Betriebe des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, auf die das Gesetz anwendbar ist, werden durch Verordnung bezeichnet.
3 Auf Betriebe mit überwiegend gärtnerischer Pflanzenproduktion, die Lehrlinge ausbilden, können einzelne Bestimmungen des Gesetzes durch Verordnung anwendbar erklärt werden, soweit dies zum Schutze der Lehrlinge erforderlich ist.
4 Die Bestimmungen des Gesetzes und seiner Verordnungen über das Mindestalter sind anwendbar auf Betriebe im Sinne von Absatz 1 Buchstaben d–g.
Quelle
LawMedia Redaktionsteam