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Ausgleich der kalten Progression: Anpassung der Tarife und Abzüge

Datum:
22.09.2022
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Besteuerung Privatpersonen
Stichworte:
kalte Progression, Steuerabzug, Tarife
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Zum Ausgleich der Folgen der kalten Progression passt das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) gemäss Medienmitteilung vom 21.09.2022 die Tarife und Abzüge bei der direkten Bundessteuer ab dem Steuerjahr 2023 an.

Ziel

Die Anpassung der Tarife und Abzüge soll sicherstellen, dass Steuerpflichtige wegen der Teuerung keine höhere Steuerbelastung tragen müssen, wenn ihre Kaufkraft gleich geblieben ist.

Massnahmen bei den Abzügen

Ab dem Steuerjahr 2023 können daher vom steuerbaren Einkommen abziehen:

  • Zweiverdienerehepaare
    • neu maximal CHF 13 600 (bisher: CHF 13 400).
  • Kinderabzug und Unterstützungsabzug
    • je CHF 6 600 (bisher CHF 6 500).

Massnahmen bei den Tarifen

Durch den Ausgleich der kalten Progression kommt es zu Tarifanpassungen über alle Tarifstufen:

  • Ehepaare in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe
    • zahlen neu erst Steuern ab einem steuerbaren Einkommen von
      • CHF 28 800 (bisher CHF 28 300).
    • Der Höchstsatz
      • wird neu erst ab einem steuerbaren Einkommen erreicht von
        • CHF 912 600 (bisher CHF 895 900).

Massnahmen zu den Arbeitswegkosten

Zusätzlich dürfen für die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätten abgezogen werden:

  • neu maximal CHF 3 200 (bisher CHF 3 000).

History

Die seit dem letzten Ausgleich der kalten Progression aufgelaufene Teuerung beträgt 2,04 %.

Laut EFD wurde die kalte Progression letztmals in den Jahren 2011 und 2012 ausgeglichen.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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