Zum Ausgleich der Folgen der kalten Progression passt das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) gemäss Medienmitteilung vom 21.09.2022 die Tarife und Abzüge bei der direkten Bundessteuer ab dem Steuerjahr 2023 an.
Ziel
Die Anpassung der Tarife und Abzüge soll sicherstellen, dass Steuerpflichtige wegen der Teuerung keine höhere Steuerbelastung tragen müssen, wenn ihre Kaufkraft gleich geblieben ist.
Massnahmen bei den Abzügen
Ab dem Steuerjahr 2023 können daher vom steuerbaren Einkommen abziehen:
- Zweiverdienerehepaare
- neu maximal CHF 13 600 (bisher: CHF 13 400).
- Kinderabzug und Unterstützungsabzug
- je CHF 6 600 (bisher CHF 6 500).
Massnahmen bei den Tarifen
Durch den Ausgleich der kalten Progression kommt es zu Tarifanpassungen über alle Tarifstufen:
- Ehepaare in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe
- zahlen neu erst Steuern ab einem steuerbaren Einkommen von
- CHF 28 800 (bisher CHF 28 300).
- Der Höchstsatz
- wird neu erst ab einem steuerbaren Einkommen erreicht von
- CHF 912 600 (bisher CHF 895 900).
- wird neu erst ab einem steuerbaren Einkommen erreicht von
- zahlen neu erst Steuern ab einem steuerbaren Einkommen von
Massnahmen zu den Arbeitswegkosten
Zusätzlich dürfen für die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätten abgezogen werden:
- neu maximal CHF 3 200 (bisher CHF 3 000).
History
Die seit dem letzten Ausgleich der kalten Progression aufgelaufene Teuerung beträgt 2,04 %.
Laut EFD wurde die kalte Progression letztmals in den Jahren 2011 und 2012 ausgeglichen.
Dokumente
- Verordnung des EFD über den Ausgleich der Folgen der kalten Progression für die natürlichen Personen bei der direkten Bundessteuer (VKP) für das Steuerjahr 2023 (PDF, 162 kB)
- Berufskostenverordnung; SR 642.118.1 (PDF, 102 kB)
- Quellensteuerverordnung; SR 642.118.2 (PDF, 113 kB)
- Erläuterungen (PDF, 384 kB)
Quelle
LawMedia Redaktionsteam