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Nachlassverfahren

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Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung des Nachlassvertrages?

Datum:
07.09.2022
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Nachlassverfahren / Nachlassstundung
Stichworte:
Aussicht auf Nachlassvertrags-Bestätigung, Sanierungsfähigkeit, Zielerreichbarkeit
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

SchKG 296b; SchKG 305 Abs. 1

Sachverhalt

A.

A.a. Die A.________ GmbH mit Sitz in U.________ bezweckt laut Handelsregister die Produktion und den Vertrieb von Fernsehsendungen und anderen Medienprodukten in russischer Sprache. Sie ist Teil einer Unternehmensgruppe mit Gesellschaften in verschiedenen Ländern. Ihre Muttergesellschaft ist die D.________ Ltd mit Sitz in Gibraltar, die wiederum von der E.________ Ltd, Cayman Islands, gehalten wird. Letztere hält als weitere Tochtergesellschaft die F.________ Ltd, Cayman Islands.

A.b. Per Ende 2017 war die A.________ GmbH mit diversen offenen Forderungen konfrontiert. Gegenüber der Bank B.________ SA, V._________, mit der sie im Jahr 2013 einen Finanzierungsvertrag abgeschlossen hatte, war per Ende Dezember 2017 eine Amortisationszahlung von USD 3.75 Mio. zuzüglich Zins von USD 402’289.– fällig. Da diese Schuld nicht beglichen wurde und aufgrund weiterer Umstände verlangte die Bank B.________ SA mit Schreiben vom 15. Januar 2018 von der A.________ GmbH, die gesamte noch offene Forderung aus dem Finanzierungsvertrag in der Höhe von damals USD 9’596’920.– zu begleichen.

B.

B.a. Auf Gesuch der A.________ GmbH vom 25. Januar 2018 bewilligte die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug die provisorische Nachlassstundung für drei Monate, das heisst bis 29. April 2018. Zur provisorischen Sachwalterin ernannte sie die G.________ AG in W.________ (Entscheid vom 29. Januar 2018).

B.b. Nachdem die A.________ GmbH zunächst die Verlängerung der provisorischen Nachlassstundung um einen Monat erwirkt hatte, beantragte sie mit Gesuch vom 14. Mai 2018 die Gewährung der definitiven Nachlassstundung für sechs Monate. Die Einzelrichterin entsprach dem Gesuch und bewilligte die definitive Nachlassstundung bis 29. November 2018 (Entscheid vom 23. Mai 2018).

B.c. Mit Entscheid vom 9. August 2018 wurde die G.________ AG auf eigenen Antrag als Sachwalterin abberufen. Als neuer Sachwalter wurde Rechtsanwalt Dr. C.________, W.________, ernannt. Laut dem Schlussbericht der Sachwalterin vom 26. Juli 2018 hatte am 8. Juni 2018 der Schuldenruf stattgefunden; bis zu diesem Datum hatten demnach acht Gläubiger – darunter die Bank B.________ SA – Forderungen von insgesamt Fr. 9’002’548.94 angemeldet.

B.d. In der Folge verlängerte die Einzelrichterin die definitive Nachlassstundung zuerst um vier, dann um weitere zwei Monate bis zum 29. Mai 2019 (Entscheide 14. November 2018 und 15. März 2019). Laut Zwischenbericht des Sachwalters vom 13. März 2019 fand am 28. Februar 2019 die Gläubigerversammlung im Sinne von Art. 295b Abs. 2 SchKG statt, an der auch die Bank B.________ SA teilnahm. Sodann sei mit Entscheid vom 11. Februar 2019 des Grand Court of the Cayman Islands je ein gerichtliches Nachlassverfahren über die E.________ Ltd und die F.________ Ltd (s. Bst. A.a) eröffnet worden.

B.e. Am 14. Mai 2019 beteiligte sich die Bank B.________ SA unaufgefordert am Verfahren und beantragte, es sei über die A.________ GmbH der Konkurs zu eröffnen.

B.f. Mit Eingabe vom 20. Mai 2019 erstattete der Sachwalter den sechsten Zwischenbericht. Er ersuchte abermals um eine Verlängerung der definitiven Nachlassstundung um vier, eventualiter um zwei Monate. In den Verfahren auf den Cayman Islands sei der Konkurs eröffnet worden; die bisherigen Joint Provisional Liquidators seien als Konkursliquidatoren eingesetzt worden. Zudem hätten zwei Unternehmen aus der Gruppe der A.________ GmbH am Supreme Court of the State of New York (USA) gegen die Bank B.________ SA eine Klage über den Betrag von USD 250 Mio. eingereicht.

B.g. Nachdem am 27. Mai 2019 eine Verhandlung stattgefunden hatte, wies die Einzelrichterin mit Entscheid vom 29. Mai 2019 den Antrag auf Verlängerung der definitiven Nachlassstundung ab und eröffnete über die A.________ GmbH den Konkurs. Das Handelsregisteramt Zug wurde angewiesen, Rechtsanwalt Dr. C.________ als Sachwalter zu löschen; das Honorar des Sachwalters für die Zeit vom 13. März bis 27. Mai 2019 wurde auf Fr. 46’511.70 festgesetzt.

Prozess-History

  • Obergericht des Kantons Zug
    • Die A.________ GmbH reichte beim Obergericht des Kantons Zug Beschwerde ein und beantragte, ihr eine Verlängerung der definitiven Nachlassstundung bis zum 29. November 2019 zu gewähren.
    • Rechtsanwalt Dr. C.________ sei als definitiver Sachwalter zu bestätigen und dessen Honorar von Fr. 46’511.70 für den erwähnten Zeitabschnitt sei auszubezahlen.
    • Mit Verfügung vom 13. Juni 2019 erkannte das Obergericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu und verlängerte die Nachlassstundung bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens.
    • Am 17. Juli 2019 wies das Obergericht sodann den Antrag der Bank B.________ SA ab, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen und für die Dauer des Beschwerdeverfahrens das Konkursverfahren durchzuführen.
    • Mit Urteil vom 12. September 2019 wies das Obergericht die Beschwerde ab und bestimmte das Datum der Konkurseröffnung neu auf den 12. September 2019, 10.00 Uhr.
      • Der Sachwalter wurde aufgefordert, dem Obergericht seine Honorarnote für die Zeit vom 13. Juni bis 12. September 2019 zur Genehmigung zu unterbreiten.
  • Bundesgericht
    • Mit Beschwerde vom 14. Oktober 2019 wendet sich die A.________ GmbH (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht (BGer).
    • Sie beantragt, «entweder» sei ihr eine Verlängerung der definitiven Nachlassstundung bis am 29. Januar 2019 [recte: 2020] zu gewähren, Rechtsanwalt Dr. C.________ als definitiver Sachwalter zu bestätigen und das Konkursamt sowie das Handelsregisteramt entsprechend zum Vollzug anzuweisen, «oder» es sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
    • Entsprechend dem Antrag der Beschwerdeführerin erkannte das präsidierende Mitglied der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu.
    • Die Nachlassstundung wurde einstweilen verlängert und Rechtsanwalt Dr. C.________ blieb als Sachwalter eingesetzt (Verfügung vom 12. November 2019).

Erwägungen

Im konkreten Fall ging es um die Umstände, die bei der Beurteilung der Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrages in Betracht fallen:

  • Neues Recht
    • Bezüglich des neuen SchKG 296b hält das Bundesgericht fest, dass der Konkurs vor Ablauf der Stundung von Amtes wegen zu eröffnen sei, wenn offensichtlich
      • keine Aussicht mehr auf Sanierung oder
      • Bestätigung eines Nachlassvertrages bestehe.
  • Tatfragen
    • Die Feststellungen zu den konkreten Umständen, aufgrund derer das Gericht diese Aussicht beurteile,
      • beträfen die Beweiswürdigung und
      • beschlügen damit
  • Rechtsfragen
    • Als Rechtsfrage sei grundsätzlich zu prüfen, welche Umstände bei der
      • Beurteilung der Aussicht auf Sanierung oder
      • Bestätigung eines Nachlassvertrages
      • in Betracht fielen und,
        • ob diese Aussicht gestützt auf die festgestellten Tatsachen bestehe oder
        • im Sinn der zitierten Norm offensichtlich nicht mehr gegeben sei.
  • Entfallen der dem Sanierungsziel zugrunde liegenden Annahmen
    • Letzteres sei der Fall, wenn
      • sich die bis anhin begründeten Hoffnungen zerschlagen hätten und
      • die dem Ziel zugrunde liegenden Annahmen entfallen seien:
        • Abgewendete Beteiligte
          • Abspringen des rettenden Investors
          • Abwendung der wichtigsten Kunden
          • Kündigung der erfolgskritischen Leistungsträger beim Unternehmen
          • Erklärung der wichtigsten Gläubiger, einem Nachlassvertrag unter keinen Umständen zuzustimmen,
            • mit der Folge, dass das notwendige Quorum nach SchKG 305 Abs. 1 nicht mehr erreicht werden könne.
        • Restrukturierung und Geschäftsweiterführung nicht aus eigener Kraft
          • Kann die Nachlassschuldnerin nicht mehr aufbringen:
            • die finanziellen Mittel, welche zur Restrukturierung und Fortführung seiner Geschäftstätigkeit notwendig seien, nicht (oder nicht mehr) aufzubringen und
            • die für das Stundungsverfahren benötigte Liquidität nicht mehr sicherstellen,
          • so sei die Nachlassstundung im Interesse der Gläubiger(gesamtheit) abzubrechen,
            • wenn nicht unmittelbar realisierbare und konkrete Massnahmen die Fortsetzung der Bemühungen rechtfertigen würden.
          • Folge:
            • Konkurseröffnung über die New Century Distribution LLC, Zug, neu New Century Distribution LLC in liquidation.

Entscheid

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Das Datum der Konkurseröffnung über die Beschwerdeführerin wird neu auf 31. Januar 2020, 11:00 Uhr, festgesetzt.
  3. Die Gerichtskosten von Fr. 20’000.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. (Mitteilungen).

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