Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) hat am 23.09.2022 die Vernehmlassung zur Änderung der Kollektivanlagenverordnung (KKV) eröffnet:
- Die Anpassung definiert die Ausführungsbestimmungen zum Limited Qualified Investor Fund (L-QIF).
Die Vernehmlassung dauert bis am 23.12.2022.
Einleitung
Im Dezember 2021 beschlossen die Eidgenössischen Räte, das Kollektivanlagengesetz zu ändern und damit den L-QIF einzuführen.
L-QIF-Gegenstand
Dabei handelt es sich um kollektive Kapitalanlagen, die befreit sind von
- der Bewilligungspflicht und
- der Genehmigungspflicht durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA).
L-QIF-Voraussetzungen
Bedingung für L-QIF-Anlagen ist, dass sie
- offenstehen
- ausschliesslich qualifizierten Anlegern und
- verwaltet werden von
- Instituten, die durch die FINMA beaufsichtigt werden.
L-QIF-Motive
Der L-QIF soll dazu beitragen, die Attraktivität und die Innovationsfähigkeit des Fondsplatzes Schweiz zu erhöhen.
Inhalt der Vorlage
Diese Vorlage beinhaltet folgendes:
- Einfügung der Ausführungsbestimmungen für den L-QIF in der KKV.
Ausserdem bietet die Revision die Gelegenheit, die KKV und weitere Verordnungen, namentlich die Finanzinstitutsverordnung (FINIV), in diversen anderen Punkten anzupassen.
Vernehmlassungsdauer: bis 23.12.2022
Die Vernehmlassung soll bis am 23.12.2022 dauern.
Dokumente
Weiterführende Informationen
Quelle
LawMedia Redaktionsteam