LAWNEWS

Finanzmarktrecht / Bankenrecht

QR Code

Kollektivanlagenverordnung (KKV): Bundesrat eröffnet Vernehmlassung zur KKV-Änderung

Datum:
27.09.2022
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Bankenrecht
Stichworte:
Kollektivanlage, Kollektivanlagenverordnung, L-QIF, Limited Qualified Investor Fund
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) hat am 23.09.2022 die Vernehmlassung zur Änderung der Kollektivanlagenverordnung (KKV) eröffnet:

  • Die Anpassung definiert die Ausführungsbestimmungen zum Limited Qualified Investor Fund (L-QIF).

Die Vernehmlassung dauert bis am 23.12.2022.

Einleitung

Im Dezember 2021 beschlossen die Eidgenössischen Räte, das Kollektivanlagengesetz zu ändern und damit den L-QIF einzuführen.

L-QIF-Gegenstand

Dabei handelt es sich um kollektive Kapitalanlagen, die befreit sind von

  • der Bewilligungspflicht und
  • der Genehmigungspflicht durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA).

L-QIF-Voraussetzungen

Bedingung für L-QIF-Anlagen ist, dass sie

  • offenstehen
    • ausschliesslich qualifizierten Anlegern und
  • verwaltet werden von
    • Instituten, die durch die FINMA beaufsichtigt werden.

L-QIF-Motive

Der L-QIF soll dazu beitragen, die Attraktivität und die Innovationsfähigkeit des Fondsplatzes Schweiz zu erhöhen.

Inhalt der Vorlage

Diese Vorlage beinhaltet folgendes:

  • Einfügung der Ausführungsbestimmungen für den L-QIF in der KKV.

Ausserdem bietet die Revision die Gelegenheit, die KKV und weitere Verordnungen, namentlich die Finanzinstitutsverordnung (FINIV), in diversen anderen Punkten anzupassen.

Vernehmlassungsdauer: bis 23.12.2022

Die Vernehmlassung soll bis am 23.12.2022 dauern. 

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.