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Richterliche Vorbefassung: Keine Ausstandspflicht bei Teilnahme in gescheitertem abgekürzten Verfahren

Datum:
02.09.2022
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Strafprozessrecht
Stichworte:
Ausstand, Ausstandspflicht, Mehrfachbefassung, Richter, Richterliche Vorbefassung, Verfahren
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Bildquelle: gerichte-zh.ch

BV 30 Abs. 1; EMRK 6 Ziffer 1; StPO 56 lit. f und StPO 358 ff.

Ein Richter hat nicht allein deshalb in Ausstand zu treten, weil er sich in einem gescheiterten abgekürzten Verfahren mit der Sache bereits befasst hat.

Die vorliegende Konstellation des «gescheiterten abgekürzten Verfahrens» ergab noch keine vollständige Beurteilungsgrundlage für das Gericht; diese ergibt sich erst beim Gericht im ordentlichen Verfahren:

  • Wegen einer summarischen Befassung mit der Sache erscheint der Richter aber nicht bereits als befangen.
  • In Anbetracht dessen besteht hier keine Ausstandspflicht.

Mit einem Ausstand hätte der Beschwerdeführer laut Bundesgericht (BGer) im Übrigen nichts gewonnen:

  • Dass ein abgekürztes Verfahren stattfand, wüssten auch die neuen Richter (Aktenvermerk und Ausstandentscheid);
  • Die neuen Richter wüssten auch, dass der Beschwerdeführer ein Geständnis abgelegt haben musste, da das abgekürzte Verfahren nur unter dieser Voraussetzung zulässig ist (vgl. StPO 358 Abs. 1).

Vorbehalten bleiben jedoch laut BGer die Fälle, in denen der Richter im abgekürzten Verfahren zu erkennen gegeben hat, dass für ihn die Schuld des Angeklagten bereits feststeht:

  • zB Rückweisung der Akten durch das Gericht an die Staatsanwaltschaft, weil es die beantragte Sanktion als zu tief erachtet (Vgl. StPO 362 Abs. 1 lit. c und Abs. 3);
  • zB Äusserung des Richters in einer Weise, die keinen Zweifel darüber zulässt, dass er sich seine Meinung bereits gebildet hat.

Um einen derartigen Fall handelte es sich hier nicht, weshalb sich die Beschwerde im vorliegenden Punkt als unbegründet erwies.

BGer 1B_98/2021 vom 03.03.2022   =  BGE 148 IV 137 ff.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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