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Markenrecht

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Schokoladenhasen von Lindt & Sprüngli: Markenschutz gegenüber Konkurrenzprodukt von Lidl

Datum:
29.09.2022
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Markenrecht
Stichworte:
Markenschutz, Verwechslungsgefahr
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Verkaufsverbot + Zerstörungspflicht für vorhandene Schokohasen

Der in Folie verpackte, bekannte Schokoladenhase von Lindt & Sprüngli (gold- oder andersfarbig) kann gegenüber dem Konkurrenzprodukt von Lidl Markenschutz beanspruchen:

  • Lidl
    • darf seinen Hasen wegen Verwechslungsgefahr nicht mehr verkaufen und
    • muss noch vorhandene Exemplare zerstören.

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde von Lindt & Sprüngli gut.

Klage von Lindt & Sprüngli AG gegen Lidl Schweiz DL AG

Die Lindt & Sprüngli AG reichte Ende 2018 beim Handelsgericht des Kantons Aargau Klage gegen die Lidl Schweiz AG und die Lidl Schweiz DL AG ein:

  • Rechtsbegehren
    • Gefordert wurde im Wesentlichen
      • ein Verbot für Lidl, seinen in Goldfolie (oder andersfarbig) verpackten Schokoladenhasen zu bewerben, anzubieten oder zu verkaufen;
      • eine Zerstörung noch vorhandener Lidl-Hasen.
  • Klagebegründung
    • Zur Begründung führte Lindt & Sprüngli an, dass sich der von Lidl vertriebene Schokoladenhase in Form und Ausstattung stark an ihren Schokoladenhasen anlehne und mit diesem verwechselbar sei, was ihre Markenrechte verletze.
  • Handelsgericht des Kantons Aargau
    • Das Handelsgericht wies die Klage 2021 ab, soweit es darauf eintrat.

Beschwerde der Lindt & Sprüngli AG ans Bundesgericht

Zu den Erwägungen des Bundesgerichts (BGer):

  • Dreidimensionale Formmarken
    • Lindt & Sprüngli hat für ihren Hasen zwei dreidimensionale Formmarken eintragen lassen.
    • Das BGer untersuchte daher zuerst, ob solche Formmarken unter den Schutz des Markenschutzgesetzes fallen.
  • Dreidimensionale Formmarken geniessen Markenschutz
    • Das BGer kam zum Schluss, dass sich diese Marken auf dem Markt durchgesetzt hätten.
    • Aufgrund der sehr deutlichen Ergebnisse der von Lindt & Sprüngli eingereichten demoskopischen Umfragen ist erwiesen, dass
      • der Lindt-Hase beim Publikum allgemeine Bekanntheit erlangt habe, und
      • sich die hinterlegten Formmarken somit im Verkehr durchgesetzt hätten.
  • Von Partei in Auftrag gegebene Umfrage als Beweis
    • Als diesbezüglicher Beweis geeignet ist gemäss der Rechtsprechung des BGer und entgegen der Auffassung der Vorinstanz auch
      • eine von einer Prozesspartei selber in Auftrag gegebene Umfrage, sofern und soweit diese
        • wissenschaftlich konzipiert ist und
        • korrekt durchgeführt wurde.
    • Für das BGer galt es als offenkundig, dass die von Lindt & Sprüngli markenrechtlich geschützten Hasen-Formen von einem erheblichen Teil des Publikums dem Unternehmen Lindt & Sprüngli zugeordnet würden.
  • Ähnlichkeitsprüfung
    • Das BGer prüfte sodann, ob aufgrund der Ähnlichkeit der beiden Produkte eine Verwechslungsgefahr bestehe.
    • Es kam zum Schluss, dass eine Verwechslungsgefahr durchaus bestehe, auch wenn die beiden Produkte einige Unterschiede aufweisen würden.
  • Ähnlichkeit führt zu Verwechslungsgefahr
    • Aufgrund ihres Gesamteindrucks lösten die Lidl-Hasen naheliegend Assoziationen zur Form des Lindt-Hasen aus:
      • In der Erinnerung des Publikums könnten sie nicht auseinandergehalten werden.
  • Gefordertem Verbot stattgegeben
    • Dem von Lindt & Sprüngli gegenüber Lidl geforderten Verbot wurde deshalb stattgegeben.
  • Geforderter Zerstörung stattgegeben
    • Auch wurde die Zerstörung noch vorhandener Lidl-Hasen angeordnet.
      • Auch die Zerstörung war für das BGer verhältnismässig, zumal dies nicht zwingend bedeute, dass die Schokolade als solche zu vernichten wäre.

Entscheid des Bundesgerichts (BGer)

  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Aargau vom 16. September 2021 wird aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 7’000.– werden den Beschwerdegegnerinnen auferlegt, unter solidarischer Haftbarkeit.
  3. Die Beschwerdegegnerinnen haben die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 8’000.– zu entschädigen, unter solidarischer Haftbarkeit.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

BGer 4A_587/2021 vom 30.08.2022

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Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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