Verkaufsverbot + Zerstörungspflicht für vorhandene Schokohasen
Der in Folie verpackte, bekannte Schokoladenhase von Lindt & Sprüngli (gold- oder andersfarbig) kann gegenüber dem Konkurrenzprodukt von Lidl Markenschutz beanspruchen:
- Lidl
- darf seinen Hasen wegen Verwechslungsgefahr nicht mehr verkaufen und
- muss noch vorhandene Exemplare zerstören.
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde von Lindt & Sprüngli gut.
Klage von Lindt & Sprüngli AG gegen Lidl Schweiz DL AG
Die Lindt & Sprüngli AG reichte Ende 2018 beim Handelsgericht des Kantons Aargau Klage gegen die Lidl Schweiz AG und die Lidl Schweiz DL AG ein:
- Rechtsbegehren
- Gefordert wurde im Wesentlichen
- ein Verbot für Lidl, seinen in Goldfolie (oder andersfarbig) verpackten Schokoladenhasen zu bewerben, anzubieten oder zu verkaufen;
- eine Zerstörung noch vorhandener Lidl-Hasen.
- Gefordert wurde im Wesentlichen
- Klagebegründung
- Zur Begründung führte Lindt & Sprüngli an, dass sich der von Lidl vertriebene Schokoladenhase in Form und Ausstattung stark an ihren Schokoladenhasen anlehne und mit diesem verwechselbar sei, was ihre Markenrechte verletze.
- Handelsgericht des Kantons Aargau
- Das Handelsgericht wies die Klage 2021 ab, soweit es darauf eintrat.
Beschwerde der Lindt & Sprüngli AG ans Bundesgericht
Zu den Erwägungen des Bundesgerichts (BGer):
- Dreidimensionale Formmarken
-
- Lindt & Sprüngli hat für ihren Hasen zwei dreidimensionale Formmarken eintragen lassen.
- Das BGer untersuchte daher zuerst, ob solche Formmarken unter den Schutz des Markenschutzgesetzes fallen.
- Dreidimensionale Formmarken geniessen Markenschutz
- Das BGer kam zum Schluss, dass sich diese Marken auf dem Markt durchgesetzt hätten.
- Aufgrund der sehr deutlichen Ergebnisse der von Lindt & Sprüngli eingereichten demoskopischen Umfragen ist erwiesen, dass
- der Lindt-Hase beim Publikum allgemeine Bekanntheit erlangt habe, und
- sich die hinterlegten Formmarken somit im Verkehr durchgesetzt hätten.
- Von Partei in Auftrag gegebene Umfrage als Beweis
- Als diesbezüglicher Beweis geeignet ist gemäss der Rechtsprechung des BGer und entgegen der Auffassung der Vorinstanz auch
- eine von einer Prozesspartei selber in Auftrag gegebene Umfrage, sofern und soweit diese
- wissenschaftlich konzipiert ist und
- korrekt durchgeführt wurde.
- eine von einer Prozesspartei selber in Auftrag gegebene Umfrage, sofern und soweit diese
- Für das BGer galt es als offenkundig, dass die von Lindt & Sprüngli markenrechtlich geschützten Hasen-Formen von einem erheblichen Teil des Publikums dem Unternehmen Lindt & Sprüngli zugeordnet würden.
- Als diesbezüglicher Beweis geeignet ist gemäss der Rechtsprechung des BGer und entgegen der Auffassung der Vorinstanz auch
- Ähnlichkeitsprüfung
- Das BGer prüfte sodann, ob aufgrund der Ähnlichkeit der beiden Produkte eine Verwechslungsgefahr bestehe.
- Es kam zum Schluss, dass eine Verwechslungsgefahr durchaus bestehe, auch wenn die beiden Produkte einige Unterschiede aufweisen würden.
- Ähnlichkeit führt zu Verwechslungsgefahr
- Aufgrund ihres Gesamteindrucks lösten die Lidl-Hasen naheliegend Assoziationen zur Form des Lindt-Hasen aus:
- In der Erinnerung des Publikums könnten sie nicht auseinandergehalten werden.
- Aufgrund ihres Gesamteindrucks lösten die Lidl-Hasen naheliegend Assoziationen zur Form des Lindt-Hasen aus:
- Gefordertem Verbot stattgegeben
- Dem von Lindt & Sprüngli gegenüber Lidl geforderten Verbot wurde deshalb stattgegeben.
- Geforderter Zerstörung stattgegeben
- Auch wurde die Zerstörung noch vorhandener Lidl-Hasen angeordnet.
- Auch die Zerstörung war für das BGer verhältnismässig, zumal dies nicht zwingend bedeute, dass die Schokolade als solche zu vernichten wäre.
- Auch wurde die Zerstörung noch vorhandener Lidl-Hasen angeordnet.
Entscheid des Bundesgerichts (BGer)
- Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Aargau vom 16. September 2021 wird aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 7’000.– werden den Beschwerdegegnerinnen auferlegt, unter solidarischer Haftbarkeit.
- Die Beschwerdegegnerinnen haben die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 8’000.– zu entschädigen, unter solidarischer Haftbarkeit.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
BGer 4A_587/2021 vom 30.08.2022
Weiterführende Informationen
- Lindt Schoggi-Goldhase: Niederlage vor Münchner Oberlandesgericht
- Markenrechte: Relative Ausschlussgründe – Verwechslungsgefahr
Quelle
LawMedia Redaktionsteam