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Arbeitslosenversicherung: Solidaritätsprozent entfällt per 01.01.2023

Datum:
14.10.2022
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht
Stichworte:
ALV, Arbeitslosenversicherung, Solidaritätsprozent
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Automatisches Wegfallen per gesetzlicher Grundlage 

Seit 2011 wird auf hohen Lohnbestandteilen ein sogenanntes Solidaritätsprozent als Beitrag zur Entschuldung der Arbeitslosenversicherung erhoben:

  • Die finanzielle Situation der Arbeitslosenversicherung sollte sich per Ende 2022 soweit erholt haben, dass das Solidaritätsprozent ab 2023 automatisch per Gesetz wegfällt.
  • Dies trägt im aktuellen wirtschaftlichen Umfeld zur Entlastung der Unternehmungen bei.

Einleitung

Die Arbeitslosenversicherung (ALV) wird hauptsächlich über die Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitnehmer und Arbeitgeber finanziert:

  • Der Beitragssatz für die ALV beträgt bis zu einer Grenze von CHF 148 200
    • 2.2 % des massgebenden Jahreslohnes.

History

Zu Beginn des Jahrtausends war die ALV finanziell unausgeglichen und aus strukturellen Gründen stark verschuldet.

Revision / Einführung des sog. «Solidaritätsbeitrags»

Im Rahmen einer Revision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) wurde 2011 vom Gesetzgeber ein Solidaritätsbeitrag eingeführt:

  • Er sollte die Entschuldung der ALV beschleunigen.
  • Er beträgt 1 % für Lohnanteile von über CHF 148 200.
  • So flossen der ALV jährlich bis zu CHF 400 Mio. an zusätzlichen Beiträgen zu.

Automatisches Wegfallen per gesetzlicher Grundlage

Gemäss der bestehenden gesetzlichen Regelung darf der Solidaritätsbeitrag solange erhoben werden, bis das Eigenkapital des Ausgleichsfonds der ALV per Ende Jahr die Schwelle von CHF 2.5 Mrd. übersteigt:

  • Die aktuellen Zahlen der ALV zeigen nun, dass diese Grenze auf Ende 2022 erreicht wird.
  • Damit fällt das Recht zur Erhebung des Solidaritätsprozents per 01.01.2023 von Gesetzes wegen automatisch weg.

WICHTIG: Rechtzeitige Information der Unternehmen durch die AHV-Ausgleichskassen

Es ist wichtig, dass Unternehmen und Arbeitnehmer rechtzeitig über die Änderung der Sozialversicherungsbeiträge informiert werden:

  • Hiefür ist die AHV bzw. das für die AHV zuständige Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) zuständig.
  • Die AHV-Ausgleichskassen haben die Arbeitgeber rechtzeitig über die ab dem 01.01.2023 gültigen ALV-Lohnbeiträge zu informieren.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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