Der Mindestzinssatz in der beruflichen Vorsorge bleibt auch 2023 bei 1 %.
Dies hat der Bundesrat (BR) an seiner Sitzung vom 12.10.2022 beschlossen; auf eine Überprüfung des Satzes in diesem Jahr wurde angesichts des geringen Zinsanstiegs und der Verwerfungen an den Finanzmärkten verzichtet.
Mit dem Mindestzinssatz wird bestimmt, zu wieviel Prozent das Vorsorgeguthaben der Versicherten im Obligatorium gemäss Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG) im Minimum verzinst werden muss.
Weiterführende Informationen
Quelle
LawMedia Redaktionsteam