LAWNEWS

Arbeitsrecht / Soziales

QR Code

Beruflicher Wiedereinstieg von Müttern: BR verabschiedet Bericht

Datum:
26.10.2022
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht
Stichworte:
Beruf und Familie, Mutterschaft, Wiedereinstieg
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Förderung und Beratung

In der Schweiz sind es vor allem Frauen, die den Hauptteil der Familienarbeit übernehmen:

  • So schränken viele ihre Erwerbsarbeit ein oder
  • unterbrechen diese für eine gewisse Zeit.

Der Bundesrat (BR) hat an seiner Sitzung vom 26.10.2022 einen Bericht über die Beratung von Frauen zum beruflichen Wiedereinstieg verabschiedet:

  • Er betont darin die Bedeutung von Massnahmen zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie durch Bund und Kantone.

Einleitung

Die Familiengründung hat unterschiedliche Auswirkungen auf

  • das Arbeitspensum von Vätern
    • kaum;
  • die Erwerbsbeteiligung der Frauen durch die Mutterschaft
    • stark.

Gemäss Bundesamt für Statistik

  • reduzieren 73% der Mütter nach der Geburt eines Kindes
    • ihren Beschäftigungsgrad auf weniger als 70% oder
    • hören vorübergehend auf zu arbeiten;
  • bleiben
    • 19,8% nach dem ersten Kind nicht erwerbstätig,
    • 30,6 % nach dem zweiten Kind nicht mehr berufstätig.
  • dauert dieser Unterbruch durchschnittlich 5 Jahre.

Dies geht auch aus dem Bericht des BR in Erfüllung des Postulats Moret (19.3621) hervor.

Berufsausstieg mit Folgen

Steigen Frauen ganz aus dem Erwerbsleben aus oder reduzieren sie ihr Pensum stark, so hat dies einschneidende und dauerhafte Folgen:

  • für die berufliche Laufbahn;
  • für die Lohnentwicklung;
  • die soziale Absicherung im Alter.

Erwerbslücken oder geringe Pensen über längere Zeit haben oft eklatante wirtschaftliche und soziale Folgen, v.a.

  • nach der Pensionierung;
  • im Fall einer Scheidung;
  • beim Tod des Partners.

Zu denken ist an

  • schwierige Einkommenssituationen;
  • Abhängigkeit;
  • Sozialhilfe;
  • Altersarmut.

Frauen sollen der Arbeitswelt erhalten bleiben

Aus den vorgenannten Gründen ist es von grossem gesellschaftlichem Interesse,

  • wie Mütter ihre Erwerbsarbeit neben der Familie gestalten,
  • wie Eltern Familie und Beruf vereinbaren,
  • dass Frauen der Arbeitswelt angesichts des herrschenden Fachkräftemangels erhalten bleiben.

Dafür brauche es günstige Rahmenbedingungen und die Zusammenarbeit von

  • Bund,
  • Kantonen,
  • Gemeinden und
  • Wirtschaft.

In diesem Zusammenhang hebt der BR beispielsweise die Initiative «viamia» hervor:

  • Das vom Bund in Zusammenarbeit mit den Kantonen getragene Projekt bietet an
    • Standortbestimmungen und
    • Laufbahnberatungen für über 40-jährige Erwerbstätige.
  • Ein Massnahmenplan für den Wiedereinstieg von Frauen in die Arbeitswelt wird ausserdem im Rahmen der Beantwortung des Postulats von Sibel Arslan (20.4327) vorgelegt werden.

Beratungsstellen: Differente Situation

Bis 2018 finanzierte der Bund auf Basis des Gleichstellungsgesetzes

  • elf Beratungsstellen in neun Kantonen mit,
    • welche Frauen zu Fragen rund um Erwerbsarbeit und Wiedereinstieg nach familienbedingten Unterbrüchen berieten.

Das Postulat von Isabelle Moret forderte vom Bundesrat eine Übersicht zu diesen Stellen nach der Einstellung der Bundesgelder.

Die hiezu in Auftrag gegebene externe Studie kommt zum Schluss,

  • dass fünf der bis 2018 mit Finanzhilfen unterstützten Beratungsstellen mit teilweise verändertem Angebot weiterhin aktiv sind;
  • dass sechs ihre Dienste eingestellt haben.

Die Studie stellt weiter fest, dass die Bedürfnisse von Wiedereinsteigerinnen mithilfe der Angebote der kantonalen Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung (BSLB) mehrheitlich abgedeckt werden könnten.

Optimierungspotenzial ortet die Studie v.a. bei der

  • Information über das Dienstleistungsangebot.

Links

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.