StPO 246, StPO 196, StPO 197 und 198 Abs. 1; StPO 241 Abs. 1 und Abs. 3
Die Durchsuchung des Mobilphones eines Beschuldigten
- gilt als Zwangsmassnahme im Sinne von StPO 196 und
- untersteht den allgemeinen Voraussetzungen von StPO 197
(vgl. den Gesetzestext von StPO 196 + 197 in der Box, unten).
Eine solche Handy-Durchsuchung bedarf grundsätzlich einer
- Anordnung durch die Staatsanwaltschaft.
Diese lag in concreto nicht vor.
Eine ausdrückliche und freiwillige Einwilligung des Beschuldigten in eine Durchsuchung wäre
- grundsätzlich möglich gewesen;
- an strenge – hier nicht gegebene – Voraussetzungen geknüpft gewesen.
Eine allenfalls erfolgte freiwillige Einwilligung des Beschuldigten in die Durchsuchung seines Mobiltelefons
- konnte einen Durchsuchungsbefehl der Staatsanwaltschaft nicht ersetzen.
Die daraus gewonnenen
- Beweise waren deshalb hier nicht verwertbar.
Bezirksgericht Zürich
10. Abteilung Einzelrichter
Urteil vom 08.02.2022
CG210243
ZR 121 (2022) Nr. 46, S. 169 ff.
5. Titel: Zwangsmassnahmen
6. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 196 StPO Begriff
Zwangsmassnahmen sind Verfahrenshandlungen der Strafbehörden, die in Grundrechte der Betroffenen eingreifen und die dazu dienen:
- Beweise zu sichern;
- die Anwesenheit von Personen im Verfahren sicherzustellen;
- die Vollstreckung des Endentscheides zu gewährleisten.
Art. 197 StPO Grundsätze
1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
- sie gesetzlich vorgesehen sind;
- ein hinreichender Tatverdacht vorliegt;
- die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können;
- die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.
2 Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen.
Art. 198 StPO Zuständigkeit
1 Zwangsmassnahmen können anordnen:
- die Staatsanwaltschaft;
- die Gerichte, in dringenden Fällen ihre Verfahrensleitung;
- die Polizei in den gesetzlich vorgesehenen Fällen.
2 Bund und Kantone können die Befugnis der Polizei, Zwangsmassnahmen anzuordnen und durchzuführen, Polizeiangehörigen mit einem bestimmten Grad oder einer bestimmten Funktion vorbehalten.
4. Kapitel: Durchsuchungen und Untersuchungen
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 241 StPO Anordnung
1 Durchsuchungen und Untersuchungen werden in einem schriftlichen Befehl angeordnet. In dringenden Fällen können sie mündlich angeordnet werden, sind aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
2 Der Befehl bezeichnet:
- die zu durchsuchenden oder zu untersuchenden Personen, Räumlichkeiten, Gegenstände oder Aufzeichnungen;
- den Zweck der Massnahme;
- die mit der Durchführung beauftragten Behörden oder Personen.
3 Ist Gefahr im Verzug, so kann die Polizei die Untersuchung der nicht einsehbaren Körperöffnungen und Körperhöhlen anordnen und ohne Befehl Durchsuchungen vornehmen; sie informiert darüber unverzüglich die zuständige Strafbehörde.
4 Die Polizei kann eine angehaltene oder festgenommene Person durchsuchen, namentlich um die Sicherheit von Personen zu gewährleisten.
Quelle
LawMedia Redaktionsteam