Bildquelle: logbau.swiss
Sachverhalt
«Am 12. Oktober 2009 wurde die LogBau AG (Klägerin, Beschwerdegegnerin) mit Sitz in Maienfeld (Graubünden) im Handelsregister eingetragen. Sie bezweckt namentlich die Erbringung von Logistikleistungen auf dem Gebiet des Bauwesens. Am 23. November 2011 wurde sie im Handelsregister in Logbau AG umfirmiert.
Am 11. Juni 2013 wurde die Baulog AG (Beklagte, Beschwerdeführerin) mit Sitz in Bülach (Zürich) im Handelsregister eingetragen. Sie bezweckt unter anderem den Abbau, das Recycling, den Aushub, den Abbruch sowie den Transport von Baustoffen und Baumaterialien, insbesondere von Kies. Am 24. Juni 2015 wurde sie im Handelsregister in Baulog Baulogistik AG umbenannt.
Beide Parteien sind im Bereich der Baulogistik tätig, die Klägerin im Raum Graubünden, die Beklagte im Raum Zürich. Sie verwenden auf ihren Fahrzeugen ähnliche Logos, die im Wesentlichen aus den Wortzeichen » LOG BAU » (Klägerin) bzw. » BAU LOG » (Beklagte) in jeweils dunkler Farbe auf hellem Hintergrund bestehen:
Bildquelle: BGer 4A_617/2021 vom 23.08.2022
Schliesslich ist die Klägerin Inhaberin des Domain-Namens » logbau.ch «, während die Beklagte bzw. ihre Konzernmutter – die A.________ AG – den Domain-Namen » baulog.ch » besitzt.»
Prozess-History
- Kantonsgericht Graubünden
- Am 28. August 2015 reichte die Klägerin beim Kantonsgericht Graubünden (KG GR) Klage ein und stellte folgende, im Laufe des Verfahrens präzisierte Rechtsbegehren:
«1. Es sei der Beklagten unter Strafandrohung […] zu verbieten, in der Schweiz die Firma Baulog Baulogistik AG zu verwenden.
2. Es sei die Beklagte unter Strafandrohung […] zu verpflichten, ihre Firma innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils so abzuändern, dass sie den Bestandteil «Baulog» nicht mehr enthält.
3a. Es sei der Beklagten unter Strafandrohung […] zu verbieten, die Zeichen «Baulog» oder «BAULOG» als Firma, Firmenbestandteil, Domain, Domainbestandteil oder als sonstiges Kennzeichen in Alleinstellung im geschäftlichen Verkehr in der Schweiz zu verwenden.
3b. Eventualiter sei der Beklagten […] zu verbieten, das nachfolgende Zeichen [BAULOG] als Firma, Firmenbestandteil oder als sonstiges Kennzeichen im geschäftlichen Verkehr in der Schweiz zu benutzen.
4. [Kosten und Entschädigungsfolgen].»
- Am 28. August 2015 reichte die Klägerin beim Kantonsgericht Graubünden (KG GR) Klage ein und stellte folgende, im Laufe des Verfahrens präzisierte Rechtsbegehren:
- Am 26. Oktober 2021urteilte das KG GR:
- Es schützte das Rechtsbegehren 1vollständig (Disp.-Ziff. 1.1).
- Die Rechtsbegehren 2 und 3aschützte es teilweise, indem es die Beklagte verpflichtete, ihre Firma innert 90 Tagen seit Rechtskraft des Urteils so abzuändern, das diese den Bestandteil » Baulog » in Alleinstellung nicht enthält (Disp.-Ziff. 1.2) bzw. ihr verbot, die Zeichen » Baulog » und » BAULOG » in Alleinstellung als Firma, Domain oder als sonstiges Kennzeichen im geschäftlichen Verkehr in der Schweiz zu verwenden (Disp.-Ziff. 1.3).
- Im Übrigen wies es die Klage ab (Disp.-Ziff. 1.4).
- Die Gerichtskosten auferlegte es zu einem Drittel der Klägerin und zu zwei Dritteln der Beklagten und verpflichtete die Beklagte zu einer entsprechenden Parteientschädigung.
- Das KG GR stellte folgendes fest:
- Firmenrecht
- Aus Sicht des Firmenrechts seien die beiden Bezeichnungen » Logbau AG» und » Baulog Baulogistik AG » verwechselbar, weshalb der Beklagten die Verwendung der (jüngeren) Firma » Baulog Baulogistik AG » zu verbieten sei.
- Eine generelle Verpflichtung, den Bestandteil » Baulog» aus der Firma zu entfernen, wie es die Klägerin mit dem Klageantrag Ziff. 2 verlange, gehe zu weit. Wenn die Beklagte das Wort » Baulog » mit einem prägenden Zusatz verwende, sei der Verwechslungsgefahr voraussichtlich ausreichend vorgebeugt. Es genüge somit, wenn die Beklagte verpflichtet werde, ihre Firma so abzuändern, dass sie den Bestandteil » Baulog » in Alleinstellung nicht enthalte.
- UWG
- Es liege ein Verstoss gegen Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG (SR 241) vor. Die Beklagte habe mit der Eintragung und Verwendung der Firma » Baulog Baulogistik AG» sowie der Verwendung des Logos » BAU LOG » und der Registrierung des Domain-Namens » baulog.ch » Massnahmen getroffen, die geeignet seien, Verwechslungen zur Klägerin herbeizuführen.
- Ein völliges Verbot der Verwendung des Wortes » Baulog«, wie es die Klägerin mit Klageantrag Ziff. 3a verlange, ginge jedoch zu weit. Zur Vermeidung einer Verwechslungsgefahr genüge es, wenn die Verwendung des Zeichens » Baulog » in Alleinstellung verboten werde, sei es in der Firma, dem Domain-Namen oder als sonstiges Zeichen im Geschäftsverkehr.
- Firmenrecht
- Bundesgericht
- Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 1. Dezember 2021gelangte die Beklagte (Baulog AG) ans Bundesgericht und beantragte, die Disp.-Ziff. 1.1, 1.2 und 1.3 aufzuheben und die Klagebegehren 1, 2 sowie 3a und 3b abzuweisen. Eventualiter sei die Disp.-Ziff. 1.3 betreffend das Verbot der Verwendung «als Domain oder als sonstiges Kennzeichen im geschäftlichen Verkehr in der Schweiz» einzuschränken auf den «Tätigkeitsbereich der Baulogistik». Subeventualiter sei die Disp.-Ziff. 1.3 aufzuheben und die Sache zur Beurteilung des Klagebegehrens 3b an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Subsubeventualiter seien die Disp.-Ziff. 1.1, 1.2 und 1.3 aufzuheben und die Sache an das Kantonsgericht zurückzuweisen.
- Die Beschwerdegegnerin (LogBau AG) beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
- Die Vorinstanz trägt ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde an, soweit auf sie einzutreten ist, und verzichtet auf Gegenbemerkungen.
- Die Beschwerdeführerin hat unaufgefordert repliziert.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat zusammenfassend folgendes festgestellt bzw. erwogen:
- Ausgangslage
- Die Vorinstanz bejahte Verwechselbarkeit gemäss UWG 3 Abs. 1 lit. d sowohl hinsichtlich des Logos » BAU LOG » und des Domain-Namens » baulog.ch «. Entsprechend liess sie aber offen, ob noch weitere Tatbestände des UWG verletzt sind.
- Zeichen „Logbau“
- Das (ältere) Zeichen «Logbau» komme einer Sachbezeichnung nahe, weshalb es sich bloss – aber immerhin – um ein schwach prägendes Zeichen handle.
- Das BGer schloss trotz schwach prägender Wirkung darauf, dass zwischen den beiden in der Sachverhaltsangabe oben abgebildeten Logos der Prozessparteien eine lauterkeitsrechtliche Verwechslungsgefahr gemäss UWG 3 I d bestehe.
- Firmenrechtliche Verwechslungsgefahr?
- Die Vorinstanz hatte gestützt OR 951 i.V.m. OR 956 Abs. 2 eine firmenrechtliche Verwechslungsgefahr bejaht.
- Das BGer konnte vor dem Hintergrund der grossen Ähnlichkeit der wesentlichen Zeichenbestandteile (trotz Inversion) sowie der Branchennähe der Parteien eine Verwechslungsgefahr auch von vornherein nicht aufgrund der von der Vorinstanz festgestellten, fehlenden direkten räumlichen Überschneidungen ausschliessen.
- Es kam daher zum Schluss, dass zwischen den beiden Firmen (Unternehmensnamen) «Logbau AG» und «Baulog Baulogistik AG», die von den beiden im Bereich der Baulogistik tätigen Unternehmen verwendet würden, eine Verwechslungsgefahr bestehe.
- Domainnamen
- Laut BGer dürfe eine lauterkeitsrechtliche Verwechslungsgefahr in Bezug auf einen registrierten, aber noch nicht gebrauchten Domainnamen zumindest dann angenommen werden, wenn eine ernsthafte Absicht der Ingebrauchnahme bestehe.
- Vorliegend ergab sich die Absicht der künftigen Ingebrauchnahme des Domainnamens «baulog.ch» bereits daraus, dass sich die Beklagte in einem aufwendigen Verfahren über mehrere Instanzen für die Zulässigkeit des Domain-Namens einsetzte.
- Strafandrohung + Umstellungszeit
- Strafandrohung
- Zur von der Vorinstanz ausgesprochenen Strafandrohung äusserten sich die Parteien offenbar nicht.
- Umstellungszeit für die Logoanpassung
- Ebenso wenig äussern sie sich zu zur eingeräumten Umstellungszeit von 90 Tagen, welche die Vorinstanz insbesondere mit der erforderlichen Anpassung des Logos begründete.
- Darauf musste das BGer somit nicht eingehen.
- Strafandrohung
Entscheid des Bundesgerichts
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Gerichtskosten von Fr. 5’000.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6’000.– zu entschädigen.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
BGer 4A_617/2021 vom 23.08.2022
Quelle
LawMedia Redaktionsteam