StGB 322quinquies und StGB 322sexies
Das Bundesgericht (BGer) hat entschieden:
Im Fall Pierre Maudet
- heisst es die Beschwerde der Staatsanwaltschaft des Kantons Genf teilweise gut,
- hebt den angefochtenen Entscheid auf und
- weist die Sache zurück ans Kantonsgericht.
In Bezug auf die Reise nach Abu Dhabi
- hebt es die Freisprüche auf,
- von Pierre Maudet und Patrick Baud-Lavign
- vom Vorwurf der Vorteilsannahme und
- von Magid Khoury und Antoine Daher
- vom Vorwurf der Vorteilsgewährung.
- von Pierre Maudet und Patrick Baud-Lavign
in Bezug auf die Finanzierung einer Umfrage
- bestätigt es die Freisprüche der Betroffenen.
Sachverhalt
- Pierre Maudet hatte Ende November 2015 als Staatsrat des Kantons Genf an einer Reise zum Formel 1 Grand Prix im Emirat Abu Dhabi teilgenommen;
- er wurde dabei begleitet:
- von seiner Familie;
- von seinem damaligen Stabschef Patrick Baud-Lavigne und
- von Antoine Daher.
- er wurde dabei begleitet:
- Die Kosten der Reise wurden vollumfänglich von den Behörden in Abu Dhabi übernommen.
Prozess-History
- Polizeigericht des Kantons Genf
- Im Februar 2021 verurteilte das Polizeigericht des Kantons Genf
- Pierre Maudet und Patrick Baud-Lavigne wegen Vorteilsannahme;
- Magid Khoury wegen Vorteilsgewährung und
- Antoine Daher wegen Gehilfenschaft zu Vorteilsgewährung.
- Im Februar 2021 verurteilte das Polizeigericht des Kantons Genf
- Strafkammer des Kantonsgerichts des Kantons Genf
- Im Dezember 2021 sprach die Strafkammer des Kantonsgerichts des Kantons Genf von diesen Vorwürfen frei:
- alle Betroffenen.
- Im Dezember 2021 sprach die Strafkammer des Kantonsgerichts des Kantons Genf von diesen Vorwürfen frei:
- Bundesgericht
- Die Genfer Staatsanwaltschaft gelangte gegen den Entscheid der Strafkammer mit Beschwerde ans BGer.
Erwägungen des Bundesgerichts
- Reise nach Abu Dhabi
- Reise als Vorteil
- Die Reise nach Abu Dhabi stellt einen nicht gebührenden Vorteil dar.
- Einordnung und Relation
- Das BGer konnte dem Kantonsgericht nicht folgen, wenn es davon ausgehe, dass sich eine unrechtmässige Vorteilsgewährung und eine unrechtmässige Vorteilsannahme durch öffentliche Bedienstete immer gegenseitig bedingen würden.
- Das Verhalten der Person, die den Vorteil gewähre und derjenigen, die ihn annehme, könnten gemäss BGer je für sich allein strafbar sein.
- Das BGer konnte dem Kantonsgericht nicht folgen, wenn es davon ausgehe, dass sich eine unrechtmässige Vorteilsgewährung und eine unrechtmässige Vorteilsannahme durch öffentliche Bedienstete immer gegenseitig bedingen würden.
- Pierre Maudet und Patrick Baud-Lavigne
- seien sich bewusst gewesen, dass ihnen der gewährte Vorteil nicht gebühre und hätten sich damit abgefunden, davon aufgrund ihrer amtlichen Funktionen profitiert zu haben.
- Sie hätten sich damit der Vorteilsannahme gemäss StGB 322sexies schuldig gemacht.
- Magid Khoury und Antoine Daher,
- welche im Rahmen des Erhalts der Reiseeinladung aktiv geworden seien, seien ihrerseits zu verurteilen,
- als Täter bzw. als Gehilfe wegen Vorteilsgewährung (StGB 322quinquies).
- welche im Rahmen des Erhalts der Reiseeinladung aktiv geworden seien, seien ihrerseits zu verurteilen,
- Reise als Vorteil
- Finanzierung einer Umfrage
- Abzuweisen war die Beschwerde der Staatsanwaltschaft dagegen im Zusammenhang mit der Finanzierung einer 2017 realisierten Umfrage:
- Es handelte sich um eine politische Finanzierung, welche Pierre Maudet nicht als Amtsträger, sondern als Kandidat im Hinblick auf die kantonalen Wahlen gewährt wurde.
- Dies schliesst eine rechtliche Einordnung unter die StGB 322quinquies und StGB 322sexies aus.
- Abzuweisen war die Beschwerde der Staatsanwaltschaft dagegen im Zusammenhang mit der Finanzierung einer 2017 realisierten Umfrage:
Entscheid des Bundesgerichts
Das BGer hiess die Beschwerde teilweise gut, hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache zurück ans Kantonsgericht.
BGer 6B_220/2022 vom 31.10.2022
Quelle
LawMedia Redaktionsteam