SchKG 82; OR 82, OR 91 und OR 213
Nach einlässlichen Erwägungen
- zum gehörigen Leistungsangebot beim Grundstücksverkauf,
- zur Behandlung der Einrede des nichterfüllten Vertrags im Hauptsachenverfahren und
- zu seiner Rechtsprechung hinsichtlich der Leistungserfüllung im provisorischen Rechtsöffnungsverfahren sowie
- zur Lehre insbesondere zur Hinterlegungspflicht
kam das Bundesgericht (BGer)
- in Abkehr von BGE 79 II 280 und
- in Anlehnung an die jüngere Rechtsprechung zum Schluss,
dass der Gläubiger den Nachweis der Fälligkeit im provisorischen Rechtsöffnungsverfahren
- nicht nur erbringen kann,
- indem er beweist, dass er erfüllt hat,
- sondern auch,
- indem er beweist, dass er seine Leistung ordnungsgemäss angeboten hat.
Der Nachweis kann laut BGer auch erbracht werden
- mit Urkunden, die keine Schuldanerkennung im Sinne von SchKG 82 sind.
Das BGer liess indessen die Frage offen, ob es sich dabei um eine Real- oder eine Verbaloblation handeln muss.
BGer 5A_367/2021 vom 14.12.2021 = BGE 148 III 145 ff.
1. Ordnung in der Erfüllung
Art. 82 ORWer bei einem zweiseitigen Vertrage den andern zur Erfüllung anhalten will, muss entweder bereits erfüllt haben oder die Erfüllung anbieten, es sei denn, dass er nach dem Inhalte oder der Natur des Vertrages erst später zu erfüllen hat.3. Durch provisorische Rechtsöffnung
a. Voraussetzungen
Art. 82 SchKG
1 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
2 Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht.
E. Verzug des Gläubigers
I. Voraussetzung
Art. 91 OR
Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die Annahme der gehörig angebotenen Leistung oder die Vornahme der ihm obliegenden Vorbereitungshandlungen, ohne die der Schuldner zu erfüllen nicht imstande ist, ungerechtfertigterweise verweigert.
III. Fälligkeit und Verzinsung des Kaufpreises
Art. 213 OR
1 Ist kein anderer Zeitpunkt bestimmt, so wird der Kaufpreis mit dem Übergange des Kaufgegenstandes in den Besitz des Käufers fällig.
2 Abgesehen von der Vorschrift über den Verzug infolge Ablaufs eines bestimmten Verfalltages wird der Kaufpreis ohne Mahnung verzinslich, wenn die Übung es mit sich bringt, oder wenn der Käufer Früchte oder sonstige Erträgnisse des Kaufgegenstandes beziehen kann.
Quelle
LawMedia Redaktionsteam