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Vertragsrecht / Auftrag

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Streit um Gemeinschaftskonto «Compte joint»: Wer zuerst klagt oder betreibt, gewinnt!

Datum:
22.11.2022
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Auftrag / Auftragsrecht
Stichworte:
Betreibung, Compte join, Gemeinschaftskonto, Hinterlegung, Solidargläubiger, Solidargläubigerschaft, Solidarschuldner
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

OR 150 Abs. 3 – Solidargläubigerschaft

Sachverhalt

Die vorliegende Streitsache betraf die Verpflichtung einer Bank, die Aufträge auszuführen, die ihr die Compte joint-Inhaber und Rechtsanwälte A.A. (Vater) und B.A. (Sohn) nacheinander am gleichen Tag zu Lasten desselben Compte joint erteilten:

  • A. wies die Bank an, EURO 18 000 000, rund 4/5 des Kontosaldos ausmachend, an eine Drittbank zu überweisen, bei welcher er und seine Ehefrau ein Konto unterhielten.
  • A. beauftragte die Bank, die Gesamtheit der verfügbaren Guthaben auf ein auf ihn alleine lautendes Konto bei der gleichen Bank zu überweisen.

Als die Bank feststellte, dass sie diese beiden widersprüchlichen Vergütungsaufträge nicht ausführen konnte, kam sie keinem der beiden Aufträge nach und wies A.A. und B.A. an, ihr gemeinsame und klare Anweisungen zu erteilen.

B.A. (Sohn) erhob daher Klage gegen die Bank auf Erfüllung seines Überweisungsauftrags.

A.A. (Vater) reichte später eine Betreibung gegen die Bank ein, bevor er in den Prozess zwischen seinem Sohn und der Bank eintrat, indem er

  • die Abweisung der klägerischen Anträge beantragte (Nebenintervention), und
  • dann seinerseits Klage auf Ausführung seines eigenen Überweisungsauftrags erhob (Hauptintervention).

Prozess-History

  • Schlichtungsbehörde
    • Scheitern der Schlichtungsverhandlung.
  • Erstinstanzliche Gericht des Kantons Genf
    • Klage des B.A. am 23.01.2014 beim erstinstanzlichen Gericht des Kantons Genf.
    • Mit Urteil vom 06.09.2019 verpflichtete das erstinstanzliche Gericht die Bank zu folgendem:
      • unverzüglich den Auftrag von A.A. vom 05.06.2013 auf Überweisung von EURO 18 000 000 der Konten Nr. xxx und Nr. yyy auf das ihm und seiner Ehefrau gehörende Konto bei einer Drittbank auszuführen (Ziff. 1 des Dispositivs), und
      • unverzüglich den Auftrag von B.A. vom gleichen Tag auf Übertragung des Saldos der verfügbaren Guthaben aus der Bankbeziehung auf das Konto Nr. bbb, dessen Inhaber er bei der gleichen Bank war (Ziff. 2 des Dispositivs).
    • Bezüglich der Kosten und Entschädigung (Ziff. 3–5 des Dispositivs) auferlegte das Gericht die auf Fr. 204 189.30 festgelegten Gerichtskosten zu zwei Dritteln der Bank und zu einem Drittel B.A.; es verpflichtete die Bank zur Bezahlung von Fr. 210 000.– an A.A. und Fr. 100 000.– an B.A. als Parteientschädigung.
      • Das erstinstanzliche Gericht erwog, dass OR 150 Abs. 3 nicht anwendbar sei; die Bank hätte die Anweisungen ausführen müssen, die ihr zuerst erteilt worden seien, unabhängig davon, dass sie später Gegenstand einer Betreibung oder eines Gerichtsverfahrens geworden sei.
  • Kantonsgericht des Kantons Genf
    • A. und die Bank legten gegen dieses Urteil Berufung ein.
    • Mit Urteil vom 06.10.2020 hob das Kantonsgericht Genf die Ziff. 1–5 des angefochtenen Urteils auf und verpflichtete die Bank, unverzüglich den von B.A. am 05.06.2013 erteilten Auftrag auszuführen, der auf Überweisung sämtlicher Guthaben in der Bankbeziehung zu Gunsten des Kontos Nr. bbb abzielte, dessen Inhaber er bei der gleichen Bank war, und wies alle anderen Anträge der Parteien ab. In der Hauptsache erwog es, dass die Bank verpflichtet sei, den Auftrag desjenigen Gläubigers auszuführen, der sie im Sinne von OR 150 Abs. 3 zuerst «rechtlich belangt» habe, das heisst B.A., der am 06.06.2013 als erster eine gerichtliche Klage eingereicht habe.
  • Bundesgericht
    • A. erhob Beschwerde in Zivilsachen und beantragte, der kantonale Entscheid sei aufzuheben, die Bank sei zu verpflichten, unverzüglich und unter Androhung einer Busse gemäss StGB 292 den Überweisungsauftrag, den er ihr am 05.06.2013 erteilt habe, auszuführen und B.A. und die Bank seien zu verpflichten, sämtliche Gerichtskosten und Entschädigungen zu bezahlen.
    • Die Bank reichte ebenfalls Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht ein und beantragte die Aufhebung des kantonalen Entscheids, soweit ihr die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Verfahren vor der ersten Instanz, für das Berufungsverfahren und für das Beschwerdeverfahren auferlegt worden seien.

Erwägungen

Das Bundesgericht (BGer) erwog in dieser «Familienzwist-Sache», in die die Bank hineingezogen wurde, was folgt:

Ein Compte joint lässt nicht schliessen auf:

  • ein bestimmtes Rechtsverhältnis der Kontoinhaber untereinander (Einzel- oder Gesellschaftsvertrag, Ehe)
  • die Eigentumsverhältnisse (Miteigentum, Gesamteigentum, Alleineigentum) an den eingebrachten Vermögenswerten.

Es ist daher zu unterscheiden:

  • das Rechtsverhältnis zwischen den Inhabern des Compte joint und der Bank (Aussenverhältnis)
  • das Verhältnis der Kontoinhaber untereinander (Innenverhältnis).

Laut BGer ist der Gemeinschaftskontovertrag ein gemischter Vertrag mit Elementen

  • eines Hinterlegungsvertrags und
  • eines Auftrags.

Sein wichtigster Anwendungsfall sei die Solidargläubigerschaft gemäss OR 150 Abs. 3. – A.A. drang mit seinem Argument, OR 475 Abs. 1 verdränge als lex specialis OR 150 Abs. 3, weshalb die Bank seine zeitlich früheren Instruktionen hätte befolgen müssen, nicht durch.

Die Bank hatte als Schuldnerin gestützt auf OR 150 Abs. 3 solange die freie Wahl, an welchen Gläubiger sie leisten will, bis sie von einem der Solidargläubiger betrieben oder eingeklagt wurde.

Der Solidargläubiger, der zuerst die Betreibung einleitet oder Klage erhebt (hier: der Sohn B.A.), kann die Leistung vorrangig beanspruchen:

  • Während der Dauer des Verfahrens ist allen anderen Solidargläubigern die Geltendmachung der Forderung gegen den Schuldner (hier: die Bank) verwehrt.

Entscheid

  • Vor diesem Hintergrund war die Beschwerde von A.A. (Vater) abzuweisen.
  • Die Beschwerde der Bank betreffend Kosten- und Entschädigungsfolgen wurde gutgeheissen und die Kosten- und Entschädigungsfolgen direkt neu festgesetzt.

Fazit

Bei sich widersprechenden Instruktionen hat die Bank nicht an jenen Mitkontoinhaber eine Compte joint zu leisten, der die Instruktionen zeitlich zuerst abgegeben, sondern an jenen, der sie zuerst rechtlich belangt hat.

Es scheint das Prinzip zu gelten:  «First come – First served».

BGer 4A_630/2020 + 4A_632/2020 vom 24.03.2022   =   BGE 148 III 115 ff.  =   Die Praxis 11/2002, Nr. 91

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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