Der Bundesrat (BR) hat am 16.12.2022 dem Parlament die Botschaft zur Änderung des Umweltschutzgesetzes (USG) überwiesen, mit den Zielen:
- Vorantreiben der Sanierung von belasteten Standorten;
- Bessere Abstimmung von Lärmschutz und Siedlungsentwicklung;
- Verschärfung des Umweltstrafrechts bei organisierter Kriminalität.
Einleitung
Bei den Altlasten will der Bundesrat Anreize schaffen, damit öffentliche und private Böden möglichst rasch saniert werden:
- Öffentliche Kinderspielplätze
- Verbindliche Regelung
- Es geht um die Belastung durch frühere Düngungen der Böden und Luftverschmutzung
- Mit der Revision des Umweltschutzgesetzes (USG) sollen die Untersuchung und Sanierung öffentlicher Kinderspielplätze und Grünflächen verbindlich geregelt werden.
- Kosten
- Die Kosten der Sanierung würden zu 60 % durch den Altlasten-Fonds der Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA) erfolgen.
- Dieser Fonds wird seit 2001 mit Abgaben auf die deponierten Abfälle gespeist.
- Verbindliche Regelung
- Private Kinderspielplätze
- Freiwilligkeit von Untersuchung und Sanierung
- Die Untersuchung und Sanierung privater Kinderspielplätze und Hausgärten bleibt freiwillig.
- Kosten
- Bei Privaten ist eine finanzielle Beteiligung des VASA-Fonds von 40 % an den Sanierungskosten vorgesehen.
- Freiwilligkeit von Untersuchung und Sanierung
Belastete Standorte
Standorte, welche durch ehemalige Deponien oder frühere industrielle Aktivitäten belastet sind, sollen generell schneller untersucht und saniert werden:
- Beschränkungen / Befristungen
- Der Bund will beschränken:
- die Subventionierung der Untersuchungen bis 2032;
- der Sanierung von Altlasten bis 2045.
- Der Bund will beschränken:
- Abgeltung der Administrativkosten
- Im Gegenzug wird der Bund pauschal abgelten:
- administrative Aufgaben der Kantone.
- Im Gegenzug wird der Bund pauschal abgelten:
- Unbekannte, inexistente oder zahlungsunfähige Verursacher
- Bei Sanierungen von Standorten mit unbekannten, nicht mehr existierenden oder zahlungsunfähigen Verursachern
- übernimmt der Bund die Kosten der Kantone neu zu 60 % (bisher: 40 %).
- Bei Sanierungen von Standorten mit unbekannten, nicht mehr existierenden oder zahlungsunfähigen Verursachern
- 300-Meter-Schiessanlagen
- Kontaminierung
- 300-Meter-Schiessanlagen sind mit Schwermetallen wie Blei belastet.
- Änderung der Abgeltungsart
- Künftig soll nicht mehr pauschal jede «Scheibe» abgegolten werden.
- Kostenübernahme des Bundes
- Der Bund wird neu stattdessen übernehmen:
- generell 40 % der Untersuchungskosten;
- generell 40 % der Sanierungskosten.
- Der Bund wird neu stattdessen übernehmen:
- Kontaminierung
Lärmschutz und Siedlungsentwicklung besser aufeinander abstimmen
Mit der Gesetzesänderung sollen die Planung und der Bau von Wohnungen besser mit dem Lärmschutz abgestimmt werden:
- Baubewilligungsverfahren
- Für Baubewilligungen würden die lärmrechtlichen Kriterien neu bereits im Bundesgesetz aufgelistet (Erhöhung der Rechtssicherheit).
- Planung von zusätzlichem Wohnraum
- Bei der Planung von zusätzlichem Wohnraum in bereits überbauten Gebieten sollen geschaffen bzw. Vorgesehen werden
- Freiräume für die Erholung;
- weitere Massnahmen für den Schutz der Ruhe.
- Bei der Planung von zusätzlichem Wohnraum in bereits überbauten Gebieten sollen geschaffen bzw. Vorgesehen werden
- Anpassungsziele
- Mit diesen Anpassungen kann
- gefördert werden:
- die Siedlungsentwicklung nach innen;
- gewährleistet werden:
- ein angemessener Lärmschutz.
- gefördert werden:
- Mit diesen Anpassungen kann
Aktualisierung des Umweltstrafrechts
Laut BR hat sich die Umweltkriminalität im letzten Jahrzehnt zu einem Milliardengeschäft und einem der grössten Tätigkeitsbereiche der organisierten Kriminalität entwickelt, weshalb die Strafbestimmungen des USG verschärft werden sollen, durch:
- Anhebung des Strafmasses für schwere Delikte;
- Förderung von Informationsaustausch und Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Strafverfolgungs- und Umweltbehörden.
Dokumente
Quelle
LawMedia Redaktionsteam