ZGB 612 Abs. 3
Im Rahmen des Ermessensentscheids, ob eine Erbschaftssache intern oder öffentlich versteigert werden soll, kommt einzig die öffentliche Versteigerung in Betracht, wenn nur einer von mehreren Erben über die erforderlichen Mittel verfügt, um die Nachlasssache zu ersteigern bzw. zu erwerben.
BGer 5A_984/2021 vom 17.05.2022
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LawMedia Redaktionsteam