Differenziertes In- / Ausserkrafttreten
Einleitung / Ausgangslage
Das Staatssekretariat für internationale Finanzfragen SIF gab gestern bekannt, dass im Rahmen der Einigung zwischen den zuständigen schweizerischen und französischen Behörden über den Entwurf eines Zusatzabkommens zum Doppelbesteuerungsabkommen mit dauerhaften Besteuerungsregeln für das grenzüberschreitende Homeoffice, diese Behörden in einer Verständigungsvereinbarung vereinbart haben,
- dass das grenzüberschreitende Homeoffice
- bis zu 40 % der Arbeitszeit pro Jahr ab dem 01.01.2023 möglich sein wird,
- ohne dass dies eine internationale Steuerausscheidung zur Folge hat.
- bis zu 40 % der Arbeitszeit pro Jahr ab dem 01.01.2023 möglich sein wird,
Interregnum
Damit wird der Zeit Rechnung getragen,
- die in jedem der Staaten für die Unterzeichnung und Ratifizierung des Zusatzabkommens benötigt wird,
- ohne in der Zwischenzeit die Praxis des grenzüberschreitenden Homeoffice zu beeinträchtigen.
Zustandekommen und In- oder Ausserkrafttreten
Falls das Zusatzabkommen vor dem 30.06.2023 unterzeichnet wird,
- gilt die Verständigungsvereinbarung bis zum 31. Dezember 2024.
Falls das Zusatzabkommen nicht vor dem 30.06.2023 unterzeichnet werden kann,
- tritt die Verständigungsvereinbarung ab dem 01.07.2023 ausser Kraft.
Weiterführende Informationen
Quelle
LawMedia Redaktionsteam