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Zivilprozessrecht

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Mutwillige Prozessführung

Datum:
06.12.2022
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Zivilprozess
Stichworte:
Beschwerde, Mutwillige Prozessführung, Parteienentschädigung, Prozess, Prozessführung, Zivilprozess
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

ZPO 115; ZPO 128

Die Mutwilligkeit bei der Prozessführung setzt voraus:

  • Eine objektiv feststellbare Aussichtslosigkeit;
  • zusätzlich das subjektive Element der Verfahrensführung
    • wider besseres Wissen oder
    • wider die von der betroffenen Partei nach Lage der Dinge zu erwartende Einsicht. 

Die Erhebung einer aussichtslosen Beschwerde darf einer mutwilligen Beschwerdeführung nicht gleichgesetzt werden:

  • Aussichtslosigkeit?
    • Das Merkmal der Aussichtslosigkeit für sich allein lässt einen Prozess noch nicht als mutwillig erscheinen.
  • Prozessführung trotz Erkennbarkeit der Aussichtslosigkeit
    • Es bedarf zusätzlich des beschriebenen subjektiven – tadelnswerten – Elements,
      • dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne weiteres erkennen konnte, den Prozess aber trotzdem führte;
  • Rechtsprechung des Bundesgerichts
    • Aussichtslos
      • Begehren sind als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die daher kaum als ernsthaft bezeichnet werden können.
    • Nicht aussichtslos
      • Ein Begehren gilt nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese.
        • Massgebend ist, ob eine Partei sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (…).
  • Beurteilung im konkreten Fall
    • Die Aussichtslosigkeit der Klage des Mieters ergab sich vorliegend nur implizit aus gewissen der vorangehenden zivilgerichtlichen Erwägungen.
    • Die Frage der Prozessaussichten bedurfte indessen einer eingehenderen Betrachtung.
    • Unter den konkreten Umständen war es – nach genauer Prüfung durch die Appellationsinstanz – nicht zulässig, dem Mieter infolge seines Unterliegens im zivilgerichtlichen Verfahren gestützt auf § 2a Abs. 3 Gerichtsgebührengesetz eine Parteientschädigung wegen mutwilliger Prozessführung aufzuerlegen.
      • Daran änderte nichts, dass das Zivilgericht das Verhalten des Mieters – nicht zu Unrecht – als über weite Strecken querulatorisch bezeichnete (Zivilgerichtsentscheid, Erw. 10.2).
  • Unterlassung der Begründungspflicht der Vorinstanz
    • Im vorliegenden Fall begründete das Zivilgericht in Erw. 10.3 zudem nicht ausdrücklich, inwiefern die erste Voraussetzung der mutwilligen Prozessführung – die objektiv feststellbare Aussichtslosigkeit der Klage – erfüllt sei.

Entscheid

Die Beschwerde war gutzuheissen und Dispositiv Ziffer 5 des Zivilgerichtsentscheids ersatzlos aufzuheben.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wurde umständehalber verzichtet (§ 40 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).

Urteil AppGer BS vom 26.05.2021

BEZ.2020.60

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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