ZPO 115; ZPO 128
Die Mutwilligkeit bei der Prozessführung setzt voraus:
- Eine objektiv feststellbare Aussichtslosigkeit;
- zusätzlich das subjektive Element der Verfahrensführung
- wider besseres Wissen oder
- wider die von der betroffenen Partei nach Lage der Dinge zu erwartende Einsicht.
Die Erhebung einer aussichtslosen Beschwerde darf einer mutwilligen Beschwerdeführung nicht gleichgesetzt werden:
- Aussichtslosigkeit?
- Das Merkmal der Aussichtslosigkeit für sich allein lässt einen Prozess noch nicht als mutwillig erscheinen.
- Prozessführung trotz Erkennbarkeit der Aussichtslosigkeit
- Es bedarf zusätzlich des beschriebenen subjektiven – tadelnswerten – Elements,
- dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne weiteres erkennen konnte, den Prozess aber trotzdem führte;
- Es bedarf zusätzlich des beschriebenen subjektiven – tadelnswerten – Elements,
- Rechtsprechung des Bundesgerichts
- Aussichtslos
- Begehren sind als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die daher kaum als ernsthaft bezeichnet werden können.
- Nicht aussichtslos
- Ein Begehren gilt nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese.
- Massgebend ist, ob eine Partei sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (…).
- Ein Begehren gilt nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese.
- Aussichtslos
- Beurteilung im konkreten Fall
- Die Aussichtslosigkeit der Klage des Mieters ergab sich vorliegend nur implizit aus gewissen der vorangehenden zivilgerichtlichen Erwägungen.
- Die Frage der Prozessaussichten bedurfte indessen einer eingehenderen Betrachtung.
- Unter den konkreten Umständen war es – nach genauer Prüfung durch die Appellationsinstanz – nicht zulässig, dem Mieter infolge seines Unterliegens im zivilgerichtlichen Verfahren gestützt auf § 2a Abs. 3 Gerichtsgebührengesetz eine Parteientschädigung wegen mutwilliger Prozessführung aufzuerlegen.
- Daran änderte nichts, dass das Zivilgericht das Verhalten des Mieters – nicht zu Unrecht – als über weite Strecken querulatorisch bezeichnete (Zivilgerichtsentscheid, Erw. 10.2).
- Unterlassung der Begründungspflicht der Vorinstanz
- Im vorliegenden Fall begründete das Zivilgericht in Erw. 10.3 zudem nicht ausdrücklich, inwiefern die erste Voraussetzung der mutwilligen Prozessführung – die objektiv feststellbare Aussichtslosigkeit der Klage – erfüllt sei.
Entscheid
Die Beschwerde war gutzuheissen und Dispositiv Ziffer 5 des Zivilgerichtsentscheids ersatzlos aufzuheben.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wurde umständehalber verzichtet (§ 40 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).
Urteil AppGer BS vom 26.05.2021
BEZ.2020.60
Art. 115 ZPO Kostentragungspflicht
1 Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung können die Gerichtskosten auch in den unentgeltlichen Verfahren einer Partei auferlegt werden.
2 Bei Streitigkeiten nach Artikel 114 Buchstabe f können die Gerichtskosten der unterliegenden Partei auferlegt werden, wenn gegen sie ein Verbot nach Artikel 28b ZGB oder eine elektronische Überwachung nach Artikel 28c ZGB angeordnet wird.
Art. 128 ZPO Verfahrensdisziplin und mutwillige Prozessführung
1 Wer im Verfahren vor Gericht den Anstand verletzt oder den Geschäftsgang stört, wird mit einem Verweis oder einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken bestraft. Das Gericht kann zudem den Ausschluss von der Verhandlung anordnen.
2 Das Gericht kann zur Durchsetzung seiner Anordnungen die Polizei beiziehen.
3 Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung können die Parteien und ihre Vertretungen mit einer Ordnungsbusse bis zu 2000 Franken und bei Wiederholung bis zu 5000 Franken bestraft werden.
4 Die Ordnungsbusse ist mit Beschwerde anfechtbar.
Weiterführende Informationen
Quelle
LawMedia Redaktionsteam