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Photovoltaikanlagen: Kanton Zürich entlastet die Eigentümer

Datum:
16.12.2022
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Besteuerung Privatpersonen
Thema:
Photovoltaikanlagen
Stichworte:
Besteuerung, Einspeisevergütung, Photovoltaikanlagen, Strombezugskosten, Stromeinspeisung, Stromnetz, Vergütungen
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Netto statt Brutto

Eigentümer von «Photovoltaikanlagen für Eigenbedarf», welche daraus gewonnene Energie ins Stromnetz einspeisen, bezahlen auf Vergütungen künftig weniger Steuern:

  • Neu wird nur noch derjenige Betrag zum Einkommen gerechnet, der mit der Anlage netto erwirtschaftet wird.

Eigentümer von Photovoltaikanlagen, deren Energie ins Stromnetz eingespeist wird, erhalten vom lokalen Elektrizitätswerk eine Vergütung:

  • Bisher:
    • Die Einkünfte wurden im Kanton Zürich nach dem Bruttoprinzip besteuert.
    • Die ganze Einspeisevergütung
      • galt als Ertrag und
      • wurde zum Einkommen gerechnet.
  • Neu:
    • Nach einer Überprüfung dieser Praxis hat das Kantonale Steueramt beschlossen,
      • künftig das Nettoprinzip anzuwenden;
      • Vergütungen für eingespeisten Strom nur noch insoweit zu besteuern,
        • als sie höher sind als die Kosten für den aus dem Netz bezogenen Strom.
      • Beispiel-Rechnung
        • Bei Vergütungen von CHF 4000 und Kosten für bezogenen Strom von CHF 3000 sind nur noch CHF 1000 steuerbar.

Publikation Praxisfestlegung

  • Diese Praxisfestlegung des Kantonalen Steueramtes wurde im Zürcher Steuerbuch veröffentlicht und gilt ab sofort.

Motion KR-Nr. 342/2022

  • Der Anlass für die Überprüfung der bisherigen Praxis war eine Motion (KR-Nr. 342/2022) aus dem Kantonsrat.
  • Da die Forderung der Motion umgesetzt wird, empfiehlt der Regierungsrat den Vorstoss zur Ablehnung.

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