Inkrafttreten: 01.01.2023
Einleitung / Ausgangslage
Das Staatssekretariat für internationale Finanzfragen SIF gibt bekannt, dass die zuständigen Behörden der Schweiz und Frankreichs in einer Verständigungsvereinbarung den Begriff des Grenzgängers im Sinne des Abkommens vom 11.04.1983 hinsichtlich des Homeoffice geklärt haben:
- Es wurde vereinbart, dass
- Homeoffice bis zu 40% der jährlichen Arbeitszeit im Wohnsitzstaat des Grenzgängers
- für einen Arbeitgeber im anderen Vertragsstaat die Eigenschaft als Grenzgänger
- im Sinne dieses Abkommens nicht in Frage stellt.
- für einen Arbeitgeber im anderen Vertragsstaat die Eigenschaft als Grenzgänger
- Homeoffice bis zu 40% der jährlichen Arbeitszeit im Wohnsitzstaat des Grenzgängers
Inkrafttreten
Diese Verständigungslösung gilt
- ab dem 01.01.2023 ohne zeitliche Begrenzung.
Wirkungen
Die Verständigungsvereinbarung wirkt unabhängig von Übernachtungen im Staat des üblichen Arbeitsplatzes:
- Für solche gilt weiterhin die Verständigungsvereinbarung von 2005 (Accord amiable 2005): 45 Übernachtungen sind möglich, ohne die Eigenschaft als Grenzgänger in Frage zu stellen.
Weiterführende Informationen
- Grenzüberschreitendes Homeoffice: Verständigungsvereinbarung zwischen Schweiz und Frankreich
- Coronavirus (COVID-19): Besteuerung der grenzüberschreitenden Erwerbstätigkeit
- Telearbeit: Verständigungsvereinbarung zwischen der Schweiz und Frankreich, gültig bis 31.10.2022
- Grenzgänger im Home Office: Verständigungsvereinbarung zwischen der Schweiz und Frankreich wird bis 30.06.2022 verlängert
Quelle
LawMedia Redaktionsteam