Anpassung der Höhe der Saldosteuersätze nach Branchen und Tätigkeiten
Einleitung
Die Mehrwertsteuer-Sätze werden als Folge der Volksabstimmung vom SO 25.09.2022 auf den 01.01.2024 wie folgt erhöht:
- Mehrwertsteuer-Normalsatz
- von bisher 7,7 % auf neu 8,1 %
- Sondersatz für Beherbergungen
- von bisher 3,7 % auf neu 3,8 %
- reduzierter Satz
- von bisher 2,5 % auf neu 2,6 %.
Wir berichteten:
Anpassung der Saldosteuersätze wegen MWST-Erhöhung
Aufgrund der Erhöhung der Mehrwertsteuersätze ab dem 01.01.2024 von 7,7 % auf 8 % hat die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) die Verordnung über die Höhe der Saldosteuersätze nach Branchen und Tätigkeiten angepasst:
- Die MWST-Info 19 «Steuersatzerhöhung per 01.01.2024» wird spätestens Anfang Februar 2023 veröffentlicht.
Neue Saldosteuersätze per 01.01.2024
Die Anpassung der Verordnung über die Höhe der Saldosteuersätze nach Branchen und Tätigkeiten (SR 641.202.62) führt zu folgenden Saldosteuersätzen:
Sätze bis 31.12.2023 in Prozent | Sätze ab 1.1.2024 in Prozent |
0,1 | 0,1 |
0,6 | 0,6 |
1,2 | 1,3 |
2,0 | 2,1 |
2,8 | 3,0 |
3,5 | 3,7 |
4,3 | 4,5 |
5,1 | 5,3 |
5,9 | 6,2 |
6,5 | 6,8 |
Anhang als Grundlage
Der Anhang zur Verordnung (siehe Dokumente unten) regelt, für welche Tätigkeiten welcher Saldosteuersatz gilt. Für gewisse Tätigkeiten ist neu die Abrechnung per Saldosteuersatz zulässig.
Auch Anpassung alle 7 Jahre
Der Bundesrat (BR) hat im September 2015 beschlossen, dass die Saldosteuersätze mindestens alle sieben Jahre überprüft werden sollen, und zwar erstmals 2017.
Die ESTV hat dazu im Juli 2016 die betroffenen Branchenverbände konsultiert.
Hinweise der ESTV
«Finanzielle Folgen
Die Senkung der Saldosteuersätze aufgrund der Senkung des Normalsatzes der Mehrwertsteuer von 8 Prozent auf 7,7 Prozent und des Beherbergungssatzes von 3,8 Prozent auf 3,7 Prozent hat Mindereinnahmen von 45-50 Millionen Franken pro Jahr zur Folge.
Die finanziellen Folgen der übrigen Anpassungen der Verordnung lassen sich nur grob abschätzen. Es ist nicht bekannt, ob nach der Änderung noch immer die gleichen Unternehmen mit Saldosteuersätzen abrechnen.
Wenn keine steuerpflichtigen Personen aufgrund der Änderungen zu einer anderen Abrechnungsmethode wechseln, wäre per Saldo mit Mehreinnahmen von rund 10 Millionen Franken zu rechnen, was total zu Mindereinnahmen von 35-40 Millionen Franken führe.
Begriff «Saldosteuersatz»
Saldosteuersätze vereinfachen die Abrechnung mit der ESTV wesentlich, weil die Vorsteuern nicht ermittelt werden müssen. Die geschuldete Steuer wird bei dieser Abrechnungsmethode durch Multiplikation des Bruttoumsatzes, d. h. des Umsatzes einschliesslich Steuer, mit dem von der ESTV bewilligten Saldosteuersatz berechnet. In der Verordnung über die Höhe der Saldosteuersätze ist für jede Branche respektive Tätigkeit der anzuwendende Satz festgelegt.
Mit Saldosteuersätzen abrechnen können grundsätzlich diejenigen steuerpflichtigen Personen, welche beide nachfolgenden Bedingungen erfüllen:
§ Der steuerbare Jahresumsatz (inkl. Steuer) darf nicht mehr als 5,005 Mio. Franken betragen.
§ Die geschuldete Steuer darf nicht mehr als 103 000 Franken pro Jahr betragen. Sie wird durch Multiplikation des gesamten steuerbaren Umsatzes mit dem für die betreffende Branche geltenden Saldosteuersatz ermittelt.
Zusatzinformation zu den Änderungen bei den SSS und PSS und zu den Möglichkeiten des Wechsels der Abrechnungsmethode
Mit der letzten Abrechnung des Jahres 2017 haben die steuerpflichtigen Personen Zusatzinformationen betreffend die SSS und PSS erhalten. Auf den 1. Januar 2018 sinken einerseits aufgrund der Steuersatzsenkung die meisten SSS und PSS. Andererseits gibt es materielle Änderungen, wie zum Beispiel Neuzuteilungen von Branchen zu den einzelnen SSS bzw. PSS. Materielle Änderungen können beispielsweise zur Folge haben, dass ein zweiter SSS verlangt werden muss oder dass ein vorzeitiger Wechsel der Abrechnungsmethode möglich ist. Das Informationsblatt, das den steuerpflichtigen Personen zugestellt wurde, befindet sich unten auf dieser Seite unter «Dokumentation».»
Quelle: Saldosteuersätze der Mehrwertsteuer ab 1. Januar 2024 | ESTV (admin.ch)
Dokumentation
- Verordnung der ESTV über die Höhe der Saldosteuersätze nach Branchen und Tätigkeiten (Änderung vom 10. Januar 2023) (PDF, 334 kB, 10.01.2023)
- Verordnung der ESTV über die Höhe der Saldosteuersätze nach Branchen und Tätigkeiten (Änderung vom 27. September 2017)
- Liste der Branchen und Tätigkeiten, die neu eingefügt werden oder eine Änderung des Satzes oder der Umschreibung erfahren (PDF, 182 kB, 01.11.2021)
- Informationsschreiben zu den Änderungen bei den SSS und PSS (PDF, 460 kB, 01.11.2021)
Weiterführende Informationen
Quelle
LawMedia Redaktionsteam