Volksinitiative «Ja zum echten Wohnschutz!» – Aufhebung von § 8 Abs. 3 lit. a
Das Bundesgericht (BGer) hiess eine Beschwerde gegen die Änderung des Gesetzes über die Wohnraumförderung des Kantons Basel-Stadt teilweise gut:
- Es hob dabei die Bestimmung auf, wonach die in Zeiten von Wohnungsnot erforderliche Bewilligung zum Umbau, zur Renovation oder zur Sanierung einer Liegenschaft davon abhängig gemacht werden könne, dass den bisherigen Mietparteien ein Rückkehrrecht zustehe.
«Die Stimmberechtigten des Kantons Basel-Stadt nahmen im November 2021 die Volksinitiative «Ja zum echten Wohnschutz!» an. Die Initiative sah eine Änderung von zahlreichen Bestimmungen des kantonalen Gesetzes über die Wohnraumförderung vor. Unter anderem legt dessen neuer Paragraf 8a fest, dass sämtliche Umbau-, Renovations- und Sanierungsvorhaben, die über den einfachen ordentlichen Unterhalt hinausgehen, in Zeiten der Wohnungsnot einer Bewilligungspflicht unterliegen; gemäss Absatz 3 des gleichen Paragrafen wird die Bewilligung erteilt, wenn (a) den Mietparteien das Recht zur Rückkehr in die sanierte oder umgebaute Liegenschaft zusteht und wenn (b) die im Gesetz festgelegten Mietzinse eingehalten werden. Eine Person erhob gegen die Teiländerung Beschwerde ans Bundesgericht. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut. Einzutreten ist auf die Beschwerde nur bezüglich des Rückkehrrechts der Mietparteien (§ 8 Abs. 3 lit. a). Diese Bestimmung verstösst gegen den verfassungsmässig garantierten Vorrang des Bundesrechts und wird aufgehoben. Zwar ist es den Kantonen gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung unbenommen, verhältnismässige Massnahmen zur Bekämpfung von Mietknappheit zu treffen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn sie den Umbau oder den Abbruch von Wohnhäusern einer Bewilligungspflicht unterstellen; zulässig ist es auch, diese Bewilligung während einer bestimmten Zeit an eine staatliche Mietzinskontrolle zu knüpfen. Hingegen dürfen die Kantone nicht direkt in die Verträge zwischen Vermieter und Mieter eingreifen, weil das Bundeszivilrecht diese Materie abschliessend regelt. Im Gegensatz zu indirekten Massnahmen wie der Bewilligungspflicht für einen Umbau oder eine Sanierung handelt es sich beim Rückkehrrecht um eine zivilrechtliche Bestimmung. Sie liegt nicht im überwiegenden öffentlichen Interesse, sondern dient vor allem den privaten Interessen der bisherigen Mietparteien. Das Rückkehrrecht ist nicht auf bezahlbaren Mietwohnraum beschränkt und auch nicht auf einen Personenkreis, der dieses Schutzes besonders bedürfen würde. Auch liegt keine Beschränkung mit Bezug auf bestimmte Quartiere mit ausgeprägter Wohnungsnot oder auf konkrete sozialpolitische Ziele vor. Vielmehr betrifft das Rückkehrrecht in erster Linie das Verhältnis zwischen Privaten und greift direkt in das bundesrechtlich abschliessend geregelte Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter ein.»
Quelle: Medienmitteilung des Bundesgerichtes vom 27.01.2023
BGer 1C_759/2021 vom 19.12.2022
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LawMedia Redaktionsteam