Inkrafttreten: 01.01.2025
Die Besteuerung der Leibrenten in der Säule 3b wird den Anlagebedingungen entsprechend flexibel angepasst.
Der Bundesrat (BR) hat daher beschlossen,
- dass das Bundesgesetz über die Besteuerung von Leibrenten und ähnlichen Vorsorgeformen per 01.01.2025 in Kraft gesetzt wird.
Einleitung / Ausgangslage
Bisher wurden Leibrenten wie folgt besteuert:
- generell ein Anteil von 40 Prozent als pauschaler Ertragsanteil.
Neues Konzept
- Künftig wird der steuerbare Ertragsanteil der garantierten Rentenleistung bei Leibrentenversicherungen berechnet:
- nach Versicherungsvertragsgesetz
- in Abhängigkeit des Höchstzinssatzes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA.
- nach Versicherungsvertragsgesetz
- Allfällige Überschussleistungen werden steuerbar sein:
- zu 70 Prozent.
- Bei Leibrenten und Verpfründungen nach Obligationenrecht sowie bei ausländischen Leibrentenversicherungen wird der
- steuerbare Ertragsanteil neu ermittelt,
- in Abhängigkeit von der Durchschnittsrendite zehnjähriger Bundesobligationen.
- steuerbare Ertragsanteil neu ermittelt,
Abläufe des neuen Konzepts
- Leistungen aus Leibrentenversicherungen melden
- die Versicherer neu jährlich via Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV den kantonalen Steuerbehörden, was die Kontrollmöglichkeiten der Kantone erhöht.
- Damit das Meldeverfahren in rein elektronischer Form erfolgen kann, sind in den Steuerbehörden IT-Anpassungen nötig.
- Auch kann es bei Kantonen, die bei Prämienrückgewähr im Todesfall aus Leibrentenversicherungen eine Erbschaftssteuer erheben,
- zu Anpassungen bei der Erbschaftssteuer kommen.
Verabschiedung durch das Parlament
Die eidgenössischen Räte haben die Reform am 17. Juni 2022 verabschiedet.
Kein Referendum
Die Referendumsfrist ist am 06.10.2022 unbenutzt abgelaufen.
Inkrafttreten
Die Gesetzesvorlage sieht vor, dass der BR das Inkrafttreten bestimmt.
Der BR hat im Rahmen dieser Delegation das Inkrafttreten nun auf 01.01.2025 bestimmt:
- Es wird vermutet, dass die lange Dauer bis zum Inkrafttreten den Versicherern und den Steuerbehörden ermöglichen soll, ihre Systeme auf die neue Leibrenten-Besteuerung auszurichten.
Hinweis der Redaktion:
Die Gesetzesvorlage dient einerseits der herkunftsdifferenzierteren Ausrichtung der Besteuerung von Leibrentenleistungen, andererseits der automatisierten Überwachung und Veranlagung der Leibrentenbezüger.
Weiterführende Informationen
Quelle
LawMedia Redaktionsteam