UWG 17
Einleitung
Alle Angebote im Rahmen der kürzlichen Black Friday-Aktionen oder auch Singles‘ Day, Black Week und Cyber Monday enthielten Preisnachlässe, die nicht immer verständlich formuliert waren, obwohl die Preisbekanntgaberegeln hätten beachtet werden müssen.
Agenda
Preisbekanntgabe in der Werbung
Die Werbung mit Produkte- und Dienstleistungs-Angeboten in bezifferter Weise hat bestimmten Erlassen zu entsprechen.
Betroffen sind:
- Preise
- Preisreduktionen
- Hinweise auf Preisrahmen
- Preisgrenzen.
Grundlagen
Die Bekanntgabe von Preisen oder Preisteilen richtet sich nach folgenden Erlassen:
- UWG 17
- PBV 13 – 16
- etc.
Umfang der Preisbekanntgabepflicht
Es gelten die auf die Werbung anwendbaren Bestimmungen des UWG und der PBV für sämtliche Produkte und Dienstleistungen, auf deren Preise im Rahmen der Werbung Bezug genommen wird.
Für Waren und Dienstleistungen, deren Preise in der Werbung aufgeführt oder bezüglich denen bezifferte Hinweise auf Preisrahmen oder Preisgrenzen gemacht werden,
- sind die tatsächlich zu bezahlenden Preise bekannt zu geben.
Vgl. PBV 13 Abs. 1.
Die blossen Hinweise auf bezifferte Preisreduktionen
- sind damit nicht zulässig.
Vgl. BGE 105 IV 1.
Detailpreis
Der tatsächlich zu bezahlende Preis bzw. «Detailpreis» hat zu beinhalten:
- sämtliche öffentlichen Abgaben
- Steuern (auch die MWST)
- Gebühren
- etwaige vorgezogene Entsorgungsbeiträge.
Vgl. PBV 4.
Minimalpreis
Bei der Werbung mit einem Minimalpreis (sog. «Ab-Preis») muss beschrieben werden,
- auf welches Angebot sich der «Ab-Preis» bezieht,
- d.h. auf welches Modell bzw. welchen Typ der betreffenden Marke sich der «Ab-Preis» bezieht.
Vgl. PBV-Wegleitung SECO 2012, 17 f.
Preisrahmen
Wird mit einen Preisrahmen geworben (zB «Schmuck zwischen CHF 300 und CHF 1000»)
- müssen bekanntgegeben werden:
- die unterste Stufe des Preisrahmens und
- die oberste Stufe des Preisrahmens.
Preisgrenze
Bei einer Preisgrenze (zB «Schmuck ab CHF 300») ist ausreichend
- die Bekanntgabe der untersten Preisgrenze.
Die Preise müssen indessen im Sinne von PBV 14 spezifiziert werden:
- bei Preisrahmen
- bei Preisgrenzen.
Richtpreise
Es dürfen in der Werbung Richtpreise bekannt geben, unter Bezugnahme auf:
- Hersteller
- Importeure
- Grossisten.
Vgl. PBV 13 Abs. 2.
Richtpreise, Preisempfehlungen etc. sind jedoch klar als solche zu bezeichnen.
Preisreduktionen (Rabatte)
Bei bezifferten Hinweisen auf Preisreduktionen (wie zB Rabatte)
- bestehen Pflichten zur
- Preisbekanntgabe und
- Spezifizierung des Angebots.
Zulässige Angabe:
- «30 % Rabatt».
Unzulässige Angaben:
- «Bis 30 % Rabatt»
- «Bis 30 % Rabatt auf Sportschuhen»
- «34 % unter dem Normalpreis» (Verletzung der Spezifizierungspflicht und der Bekanntgabe der Höhe des Normalpreises (vgl. BGer 6B_942/2009 vom 15.03.2010).
Nicht zwingend zu spezifizieren sind die Hinweise auf:
- mehrere Produkte
- verschiedene Produkte
- Produktegruppen
- Sortimente, sofern und soweit für sie der gleiche Reduktionssatz oder -betrag gilt:
- Die Angabe «Bis 30 % Rabatt auf verschiedenen Parfums» ist deshalb dann nicht zu beanstanden, wenn gleichzeitig die Parfums mit den verschiedenen Preisen spezifiziert werden
- Vgl. die weiteren Beispiele in der PBV-Wegleitung SECO 2012, 23 ff.
Weitere Prinzipien
Das Preisbekanntgabesystem des Bundes kennt weitere Prinzipien, die zwar erwähnt, aber nicht näher darauf eingegangen werden soll:
- Keine Grundpreisangabe bei der Werbung von messbaren Waren (PBV 5 f.)
- Spezifikationspflicht (PBV 14)
- Verbot der irreführenden Preisbekanntgabe (UWG 17 i.V.m. PBV 15)
- Werbung für Versteigerungen (PBV 3 Abs. 3).
Fazit
Für die Beurteilung von Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer Preisbekanntgabe ist stets der konkrete Einzelfall massgebend.
Weiterführende Informationen
Quelle
LawMedia Redaktionsteam