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Sozialversicherungsrecht / Asylrecht/Migrationsrecht

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Bezug von Ergänzungsleistungen: Kein Widerrufsgrund für eine Niederlassungsbewilligung

Datum:
02.02.2023
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Asylrecht / Migrationsrecht
Thema:
Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG)
Stichworte:
Ausländergesetz, Ergänzungsleistungsbezug, Integrationsgesetz, Niederlassungsbewilligung, Widerrufsgrund
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

AIG 63 Abs. 1 lit. c

Einem ausländischen Staatsangehörigen, welcher vor seiner Frühpensionierung Sozialhilfe bezog, wurde die Niederlassungsbewilligung widerrufen, weil er Ergänzungsleistungen erhält.

Das Bundesgericht (BGer) hiess die Beschwerde des Betroffenen gut.

Da

  • im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils keine Sozialhilfeabhängigkeit mehr bestand und
  • der Bezug von Ergänzungsleistungen kein Widerrufsgrund ist,

blieb die Niederlassungsbewilligung bestehen.

 
«Ein ausländischer Staatsangehöriger, welcher seit Ende 1993 über eine Niederlassungsbewilligung verfügt, erhält seit dem 1. April 2021 infolge Frühpensionierung eine AHV-Rente und Ergänzungsleistungen. Davor bezog er während einiger Jahre Sozialhilfe. Am 8. April 2020 entzog ihm die Abteilung Migration des Kantons Appenzell Ausserrhoden die Niederlassungsbewilligung. Die gegen diese Verfügung beim Departement Inneres und Sicherheit und beim Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden erhobenen Rechtsmittel wurden abgewiesen. Mit Beschwerde gelangte der ausländische Staatsangehörige an das Bundesgericht. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und hebt das Ende November 2021 ergangene vorinstanzliche Urteil auf. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss, im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils, die konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit noch andauern. Zu diesem Zeitpunkt bezog der Beschwerdeführer jedoch keine Sozialhilfe mehr, sondern seit rund acht Monaten eine AHV-Rente mit Ergänzungsleistungen. Der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit im Sinne von Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe c Ausländer- und Integrationsgesetz (AlG) bestand demnach zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils nicht mehr. Gemäss gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung fallen Ergänzungsleistungen nicht unter den Begriff der Sozialhilfe, auch wenn gewisse Ähnlichkeiten bestehen. Ausserdem hat der Gesetzgeber den Bezug von Ergänzungsleistungen gerade nicht als Widerrufsgrund eingeführt. Folglich lag im konkreten Fall im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils kein Widerrufsgrund vor, die Niederlassungsbewilligung kann nicht entzogen werden und bleibt somit bestehen.»

Quelle: Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 02.02.2023

BGer 2C_60/2022 vom 27.12.2022

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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