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Strafprozessrecht

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«Brian»: BGer hat die Beschwerde gegen die Bestätigung der Untersuchungshaft durch Zürcher Obergericht abgewiesen

Datum:
24.02.2023
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Strafprozess / Strafverfahren
Thema:
Haftgrund der Wiederholungsgefahr
Stichworte:
Haftprüfungsbescheids, Untersuchungshaft, Wiederholungsgefahr
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

StPO 221 Abs. 1 lit. c

Das Bundesgericht (BGer) hat die Beschwerde eines medial bekannten Mannes («Brian») gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich (OGZ) abgewiesen, mit welchem dieses im Dezember 2022 die Anordnung von Untersuchungshaft bestätigt hat.

Das OGZ hatte zu Recht das Vorliegen von Wiederholungsgefahr bejaht.

Die für allfällige weitere Haftprüfungen erforderliche aktualisierte Risikoeinschätzung hat das OGZ bereits angeordnet.

Die Details

«Im Mai 2021 verurteilte das Obergericht des Kantons Zürich den Betroffenen wegen versuchter schwerer Körperverletzung und weiterer Delikte zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und vier Monaten. Das Bundesgericht hob das Urteil aus formell-rechtlichen Gründen auf und wies die Sache zu neuer Beurteilung zurück (Urteil 6B_882/2021, Medienmitteilung vom 8.12.2021). Im Januar 2022 wurde der Mann von der Justizvollzugsanstalt Pöschwies (JVAP) ins Gefängnis Zürich verlegt. Im vergangenen Oktober ordnete das Obergericht seine Entlassung an, weil die Fortsetzung der Sicherheitshaft angesichts der Dauer der zu erwartenden Freiheitsstrafe (in dem zurückgewiesenen Verfahren) nicht mehr verhältnismässig erscheine. In einem zwischenzeitlich neu eingeleiteten Verfahren wirft die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich dem Mann in weiteren 33 Anklagepunkten u.a. versuchte schwere Körper[1]verletzung und weitere Delikte vor, die er ab 2018 mehrheitlich in der JVAP begangen haben soll. Die Staatsanwaltschaft liess ihn deswegen Anfang November (noch vor der Entlassung) erneut verhaften und das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich versetzte ihn in Untersuchungshaft. Das Obergericht bestätigte die Untersuchungshaft am 14. Dezember 2022. Das Bundesgericht weist die Beschwerde des Mannes ab. Das Obergericht verletzt kein Bundesrecht und keine Grundrechte des Betroffenen, wenn es davon ausgeht, dass einstweilen Wiederholungsgefahr besteht; in Anbetracht früherer schwerer Straftaten und einer deutlich ungünstigen Rückfallprognose besteht ein erhebliches Risiko, dass der Betroffene erneut gleichartige Gewaltdelikte begehen könnte. Nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz derzeit von einer ungünstigen Rückfallprognose ausgeht. Sie stützt sich dabei auf ein psychiatrisches Gutachten von 2019, wonach bei einer Entlassung mittel- und langfristig ein deutlich erhöhtes Risiko für erneute Gewaltstraftaten bestehe. Zutreffend hält das Obergericht allerdings fest, dass diese bereits vier Jahre alte Prognose im Hinblick auf allfällige weitere Haftprüfungen aktualisiert werden muss. Das Obergericht hat die Staatsanwaltschaft denn auch bereits angewiesen, unverzüglich eine aktuelle Risikoeinschätzung einzuholen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die ihm neu vorgeworfenen Straftaten innerhalb der JVAP begangen haben soll, lässt das Risiko nicht ohne Weiteres entfallen.»

Quelle: Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 24.02.2023, 12.14 Uhr

BGer 1B_22/2023 vom 13.02.2023

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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