ZPO 148 + ZPO 311
Obwohl in ZPO 148 betreffend Wiederherstellung nur von Gerichten die Rede ist, hat das Bundesgericht (BGer) entschieden, dass die Regeln über die Wiederherstellung auch im Schlichtungsverfahren Geltung hätten.
Dabei wie es auch darauf hin, dass eine Wiederherstellung von Fristen eine Säumnis und das Vorliegen eines höchstens leichten Verschuldens voraussetze.
Die Geltendmachung dieser Umstände müsse substantiiert begründet werden.
BGer 4A_289/2021 vom 16.07.2021
Art. 148 ZPO Wiederherstellung
1 Das Gericht kann auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft.
2 Das Gesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen.
3 Ist ein Entscheid eröffnet worden, so kann die Wiederherstellung nur innerhalb von sechs Monaten seit Eintritt der Rechtskraft verlangt werden.
Art. 311 ZPO Einreichen der Berufung
1 Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen.
2 Der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
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Quelle
LawMedia Redaktionsteam