Art. 19, 62 Abs. 2 BV, § 12 VBG LU
Anspruch auf einen zumutbaren Schulweg haben auch Kinder im vorobligatorischen Kindergarten, soweit sie die Anforderungen für dessen Eintritt gemäss § 12 Abs. 2 VBG erfüllen:
- Grundlagen
- Gemäss vorstehender Bestimmung müssen Kinder insbesondere fähig sein,
- einen für ein reguläres Kindergartenkind ab Vollendung des 5. Altersjahrs zumutbaren Schulweg zu bewältigen.
- Gemäss vorstehender Bestimmung müssen Kinder insbesondere fähig sein,
- Zumutbarkeitsvoraussetzungen
- Zumutbar sind Fussmärsche von 30 Minuten für einen Schulweg gemäss dem durch die Rechtsprechung herausgebildeten Grundsatz ab dem Kindergarten,
- sofern keine erschwerenden Momente hinzukommen.
- Zumutbar sind Fussmärsche von 30 Minuten für einen Schulweg gemäss dem durch die Rechtsprechung herausgebildeten Grundsatz ab dem Kindergarten,
- Eingeschränkte Gehgeschwindigkeit bei 4- bzw. 5-jährigem Kind
- Bei einem 4- beziehungsweise 5-jährigen Kind kann nicht von der gleichen Gehgeschwindigkeit wie bei einem Erstklässler ausgegangen werden;
- diese liegt zumindest tiefer als 3 km/h.
- Bei einem 4- beziehungsweise 5-jährigen Kind kann nicht von der gleichen Gehgeschwindigkeit wie bei einem Erstklässler ausgegangen werden;
Fazit
Im Ergebnis ist mit der Zurücklegung des vorliegend in Frage stehenden Schulwegs zu Fuss
- sowohl ein 4- als auch ein 5-jähriges Kindergartenkind überfordert, und zwar
- bereits aufgrund der Länge und
- der dafür benötigten Gehzeit.
Der Schulweg für A muss deshalb sowohl zum Zeitpunkt des Kindergarteneintritts als auch aktuell als unzumutbar beurteilt werden:
- Auf eine weitergehende Prüfung allfälliger Gefahren, welche sich ebenfalls auf die Zumutbarkeit auswirken, kann deshalb vorliegend verzichtet werden.
Bildungs- und Kulturdepartement Luzern,
Entscheid vom 28.01.2022 – BKD 2021 1149
Quelle
LawMedia Redaktionsteam