Sachverhalt
Gemäss den Behörden des Kantons Genf unterstehe die Beschwerdeführerin Uber Eats dem Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG; SR 823.11),
- da ihre Kuriere als Arbeitnehmer zu betrachten seien und
- sie diese den Gastronomiebetrieben überlasse,
- welche die Plattform Uber Eats für Essenslieferungen nutzten.
Erwägungen
Das Bundesgericht (BGer) erwog in vorliegendem Falle folgendes:
- Definition des Personalverleihs
- Beim Personalverleih handle es sich um ein Dreiecksverhältnis zwischen
- einem Arbeitgeber (Verleiher),
- einem Einsatzbetrieb (Entleiher) und
- einem Arbeitnehmer.
- Beim Personalverleih handle es sich um ein Dreiecksverhältnis zwischen
- Vertragsverhältnisse
- Der Personalverleih setze zwei Verträge voraus, nämlich
- einen Arbeitsvertrag zwischen dem Verleiher und dem Arbeitnehmer sowie
- einen Verleihvertrag zwischen dem Verleiher und dem Einsatzbetrieb.
- Der Personalverleih setze zwei Verträge voraus, nämlich
- Personalverleih-Voraussetzungen
- Damit ein Personalverleih vorliege,
- müsste zwischen dem Verleiher und dem Arbeitnehmer ein Arbeitsvertrag bestehen; dies ist jeweilen nicht der Fall.
- Damit ein Personalverleih vorliege,
- Kuriere als Arbeitnehmer von Uber Eats
- Zwischen der Plattform Uber Eats für den Mahlzeitenlieferdienst und den Kurieren
- bestehe ein Subordinationsverhältnis und
- liege ein Arbeitsvertrag gemäss OR 319 ff. vor.
- Zwischen der Plattform Uber Eats für den Mahlzeitenlieferdienst und den Kurieren
- Personalleihe-Voraussetzungen
- Als Verleiher sei gemäss AVV 26 Abs. 1 einzustufen,
- wer einen Arbeitnehmer einem Einsatzbetrieb überlasse und
- dabei wesentliche Weisungsbefugnisse gegenüber dem Arbeitnehmer an den Einsatzbetrieb abtreten würde.
- Als Verleiher sei gemäss AVV 26 Abs. 1 einzustufen,
- Plattform-Leistungen
- Die typischen Leistungen der Plattform Uber Eats bestünden darin,
- dass von Uber Eats engagierte Kuriere Mahlzeiten an die Kundschaft der Restaurants liefern würden;
- dass die Restaurants für diese bestimmten Leistung von sehr kurzer Dauer Uber Eats bezahlen würden.
- Die typischen Leistungen der Plattform Uber Eats bestünden darin,
- Kein Fokus in Richtung eines Personalverleihs
- Diese Leistungen würden – so das BGer – nicht in Richtung eines Personalverleihs gehen und
- es sei nicht ersichtlich,
- dass an die Restaurants Weisungsbefugnisse gegenüber den Kurieren abgetreten würden und
- dass die Kuriere in die Organisation der Restaurants integriert würden.
- Ergebnis: Kein Personalverleih
- Laut BGer liege insgesamt kein Personalverleih vor.
Entscheid
- Gutheissung der Beschwerde von Uber Eats, soweit zulässig.
BGer 2C_575/2020 vom 30.05.2022 = BGE 148 II 426 ff.
Quelle
LawMedia Redaktionsteam