Einleitung
Aufgrund des sog. «Kapitaleinlageprinzips» (kurz KEP) können Reserven aus Kapitaleinlagen steuerfrei zurückbezahlt werden. Genaueres ist im Bundesgesetz VStG geregelt.
Das KEP gilt seit 01.01.2011 und ist Teil der Unternehmenssteuerreform II (USTR II). Die Einzelheiten sind im Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (VStG) geregelt.
Neues Kreisschreiben Nr. 29c «Kapitaleinlageprinzip» der ESTV
Die ESTV hat am 23.12.2022 das Kreisschreiben Nr. 29c «Kapitaleinlageprinzip» veröffentlicht:
Das neue Kreisschreiben berücksichtigt:
- die am 01.01.2023 in Kraft getretenen Bestimmungen des revidierten Aktienrechts im Schweizerischen Obligationenrecht (OR; SR 220)
- zum Kapitalband und
- zur Denominierung des Aktienkapitals
- die diesbezüglichen steuerrechtlichen Bestimmungen, die Auswirkungen auf das «Kapitaleinlageprinzip» haben, nämlich:
- DBG 20 Abs. 8
- VStG 5 Abs. 1septies.
Download Kreisschreiben Nr. 29c «Kapitaleinlageprinzip»:
Statistik per 31.12.2022 vom 16.02.2023
Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat am 16.02.2023 das Zahlenmaterial des Kapitaleinlageprinzips (KEP) – wie alljährlich – aktualisiert, und zwar die Zahlen
- zu den Kapitaleinlagen,
- zu den Rückzahlungen und
- zu den weiteren Veränderungen.
Die nachfolgenden Grafiken präsentieren die Entwicklung des Endbestandes der Kapitaleinlagen und der Veränderungen der Kapitaleinlagen:
Entwicklung des Endbestandes der Kapitaleinlagen und der Veränderungen der Kapitaleinlagen
Quelle: estv.admin.ch
Kurzüberblick über das Kapitaleinlageprinzip (KEP)
Mit der Unternehmenssteuerreform II trat das Kapitaleinlageprinzip (KEP) am 01.01.2011 in Kraft.
Die gesetzlichen KEP-Grundlagen normieren die steuerliche Behandlung der Rückzahlung von
- Einlagen;
- Aufgeldern (ehem. Agio);
- Zuschüssen.
Der Rückzahlung von Kapitaleinlagen wird dieselbe steuerliche Behandlung zu Teil,
- wie die Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital.
Das Kapitaleinlageprinzip (KEP) findet wie folgt Anwendung:
- Keine Besteuerung der Auszahlung der Kapitaleinlagereserve bei natürlichen Personen,
- die in der Schweiz ansässig sind und
- die ihre Aktien im Privatvermögen halten.
- Keine Verrechnungssteuerpflicht bei Auszahlung von Kapitaleinlagereserven:
- Von einer Auszahlung als Kapitaleinlagereserve profitieren
- insbesondere ausländische Aktionäre,
- welche sich nicht für eine 100%-ige Verrechnungssteuer-Rückforderung qualifizieren.
- insbesondere ausländische Aktionäre,
- Von einer Auszahlung als Kapitaleinlagereserve profitieren
- Keinen Einfluss hat das Kapitaleinlageprinzip (KEP) auf in der Schweiz ansässige Personen,
- welche dem Buchwertprinzip unterstehen.
Weiterführende Informationen:
- Kapitaleinlageprinzip (KEP): Bericht per 31.12.2021
- Bericht zum Kapitaleinlageprinzip (KEP)
- Kapitaleinlageprinzip (KEP): Statistiken per 30.09.2020
- Kapitaleinlageprinzip (KEP): Statistiken zu Einlagen, Rückzahlungen und zu anderen Veränderungen per 30.09.2019
- Ausführungen der Verwaltung zum Kapitaleinlageprinzip (KEP)
Quelle
LawMedia Redaktionsteam